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Lärmaktionsplanung

Seit 2007 sind Gemeinden und Städte, die im Einflussbereich einer Hauptlärmquelle liegen, generell verpflichtet, eine Lärmminderungsplanung nach EU-Umgebungslärm-Richtlinie aufzustellen bzw. regelmäßig zu aktualisieren (Meldung an Europäische Union alle fünf Jahre). Dies verfolgt das Ziel, den Umgebungslärm darzustellen und Maßnahmen zur Minderung zu entwickeln.

Blick auf die Bundesautobahn 24
A24 bei GlindeFoto: Stadt Glinde

Seit 2007 sind Gemeinden und Städte, die im Einflussbereich einer Hauptlärmquelle liegen, generell verpflichtet, eine Lärmminderungsplanung nach EU-Umgebungslärm-Richtlinie aufzustellen bzw. regelmäßig zu aktualisieren (Meldung an Europäische Union alle fünf Jahre). Dies verfolgt das Ziel, den Umgebungslärm darzustellen und Maßnahmen zur Minderung zu entwickeln.

Eine Lärmminderungsplanung setzt sich zusammen aus der Lärmkartierung und der ein Jahr darauffolgenden Lärmaktionsplanung. Für die Lärmkartierung werden dabei jeweils die Belastungen des Vorjahres (aktuell Analyse 2021) betrachtet. Die Lärmaktionsplanung berücksichtigt einen Prognosehorizont von fünf Jahren. Im Allgemeinen bezieht sich der Kartierungsumfang, der auch in der Lärmaktionsplanung Beachtung findet, auf alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von über drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von > = 8.200 Kfz/24h), alle Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Vorbeifahrten pro Jahr (entspricht ca. >= 82 Züge/24h) und alle Großflughäfen mit >= 50.000 Bewegungen pro Jahr.

Drei Ohrschützer aufgereiht auf einem Rohr.
Foto: Mimzy/ Pixabay

Für die Lärmkartierung ist in Schleswig-Holstein das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zuständig. Dieses veröffentlicht die Lärmkarten alle fünf Jahre (zuletzt 2022) unter www.laerm.schleswig-holstein.de.

Im Jahr 2024 erfolgte der Abschluss der 4. Stufe der Lärmaktionsplanung. Im Rahmen von dieser wurde der Lärmaktionsplan der 3. Stufe nach den gesetzlichen Mindestanforderungen durch die Verwaltung überprüft. Dies wurde in dem „Vermerk zur vereinfachten Überprüfung des Lärmaktionsplans gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz“ dokumentiert. Der zweite Bestandteil des Lärmaktionsplans der Stufe 4 ist ein bundesweit abgestimmtes und für Schleswig-Holstein angepasstes Formblatt. Die darin enthaltenen Angaben sind nach Fertigstellung der Lärmaktionsplanung über die Landesbehörden und das Umweltbundesamt an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes wurde die Öffentlichkeit gehört und ihr rechtzeitig die Möglichkeit gegeben, an der Ausarbeitung und Überprüfung mitzuwirken.

Die Überprüfung des Lärmaktionsplans der 3. Stufe im Rahmen der 4. Stufe wurde von der Stadtvertretung am 27.06.2024 beschlossen und die vorgelegten Unterlagen (Vermerk zur Überprüfung und Formblatt Lärmaktionsplan Stufe 4) gebilligt. Mit der amtlichen Bekanntmachung ist der Lärmaktionsplan der 4. Stufe am 05.07.2024 in Kraft getreten. 

Die Unterlagen des Lärmaktionsplans sind während der Öffnungszeiten des Rathauses in Zimmer 217 einsehbar. Zudem sind die Unterlagen nachfolgend zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Glinde hinterlegt.

Haben Sie Wünsche und weitere Ideen im Bereich Lärmaktionsplan, kontaktieren Sie uns gerne.

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