FAQ Bau
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Bereichen Wohnen, Bauen und Stadtentwicklung werden an dieser Stelle beantwortet.
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Abstandsflächen
Wo sind Abstandsflächen geregelt
• Regelungen hierfür stehen in der Landesbauordnung (§6 LBO Schleswig-Holstein), dem Nachbarschaftsrecht und in den Bebauungsplänen.Was sind Abstandsflächen
• Abstandsflächen sind Flächen zwischen Bauwerken, die nicht bebaut werden dürfen. Diese erstrecken sich über die volle Breite einer Fassade.
• Abstandsflächen müssen jeweils auf dem eigenen Grundstück liegenWie sind die Abstandsflächen
Abstand zum Nachbarn
• Mindestens 3 Meter
Einverständnis des Nachbarn
• Sobald ein Bauvorhaben geplant ist, ist es ratsam, den Nachbarn hiervon zu informieren und ggf. eine schriftliche Zustimmung einzuholen, um späteren „Ärger“ zu vermeiden oder gar einen Rückbau.Was kann/muss ich bei einer Unterschreitung / Grenzbebauung tun?
• Unterschreiten Bauwerke diese Abstandsflächen, spricht man von Grenzbebauung, die nur in bestimmten Fällen gestattet ist.
• Erlaubt der Bebauungsplan keine Grenzbebauung, kann eine Befreiung bei der Stadt Glinde
Amt für Bauen und Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1, 21509 Glinde
E-Mail: bauverwaltung@glinde.deoder
Kreis Stormarn
Fachdienst Bauaufsichtsbehörde
Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe
E-Mail: info@kreis-stormarn.de, beantragt werden kann.Gibt es Ausnahmen von der Einhaltung von Abstandflächen?
• Erlaubt der Bebauungsplan eine Grenzbebauung, sind die Regelungen der Abstandsflächen hinfällig.
• Der maßgebliche Bebauungsplan setzt etwas Anderes fest (z.B. geschlossene Bauweise).
• Wenn der maßgebliche Bebauungsplan keine anderslautende Festsetzung trifft, dürfen auch ohne Nachbarzustimmung entweder direkt auf der Grundstücksgrenze oder mit Abstand zur Grundstücksgrenze beispielsweise errichtet werden
- Carports und Garagen bis zu einer Länge bis 9 Meter und einer mittleren Wandhöhe bis 2,75 Meter
- Grundstückseinfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 Meter,
- Sichtschutzzäune bis zu einer Höhe von 2 Meter und einer Länge von 5 Meter,
- privat genutzte Schuppen ohne Aufenthaltsraum mit einer Länge (zusammen mit anderen baulichen Anlagen) von maximal 9 Meter und einer mittleren Wandhöhe bis zu 2,75 Meter
• Wenn die/der Nachbarin/Nachbar zustimmt, kann unter Umständen eine Abweichung von den Abstandflächen in Betracht kommen. Ggf. verlangt die Bauaufsichtsbehörde, dass eine Baulast zur Übernahme der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück begründet wird.
Wozu dient der Mindestabstand und ist besonders wichtig?
• Der Mindestabstand dient den Brandschutz zu gewährleisten und eine gewisse Wohnqualität in Form von Lichteinfall und Sichtweite zu ermöglichen. -
Anliegerbescheinigung
Was ist eine Anliegerbescheinigung?
• Anliegerbescheinigungen enthalten Aussagen über die öffentlichen Lasten (Straßenausbaubeiträge), d. h. eine möglicherweise bestehende Beitragspflicht für Erschließungsleistungen sowie zur Lage eines Grundstücks an einem öffentlichen Weg (Zugang des Grundstücks zu einer öffentlichen Straße).
• In vielen Gemeinden gibt es Straßen, die zwar benutzbar sind und an denen Häuser erbaut sind, die jedoch aus Sicht der Gemeinde nicht als „voll erschlossen“ gelten.
• Aus der Bescheinigung geht hervor, ob das Grundstück voll erschlossen ist sowie meist auch, welche Grundstücksfronten an besiedelte Grundstücke grenzen, Grundstückslage, Zugang des Grundstücks zu einer öffentlichen Straße, ob auf dem Grundstück öffentliche Lasten (Straßenausbaubeiträge) aus bereits festgesetzten Erschließungs- oder Hausanschlussbeiträgen liegen und ob es eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen gibt, weil das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt.Abgaben bzw. Beiträge für Erschließungsleistungen:
• möglicherweise bestehende Beitragspflicht für Erschließungsleistungen Erschließungsbeiträge (§§ 124 ff. BauGB), einschließlich Leistungen der Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen
• Ausgleichsbeiträge in städtebaulichen Sanierungsgebieten (§§ 154 f BauGB),Wozu brauche ich eine Anliegerbescheinigung
• Finanzielle Planungssicherheit bei Kauf oder Verkauf eines Grundstückes
• Eine Anliegerbescheinidungn dient der finanziellen Absicherung
• Fehlende Erschließungsanlagen (z. B. Gehweg oder Bordsteinkanten fehlen, Straßeverbreiterungen, unvollständige Straßenbeleuchtungen) werden auch nach längerer Zeit der Errichtung von Häusern ergänzt bzw. vervollständigt.
- Dies kann dazu führen, dass Anwohner Jahre nach ihrem Einzug zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen werden
• Die Kosten können die Kommunen bis zu 90 Prozent dem Eigentümer für den auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem Bauprojekt in Rechnung stellen.Wo und wie kann ich eine Anliegerbescheinung beantragen
• Stadt Glinde, Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt, Frau von Deyen, Markt 1, 21509 Glinde, E-Mail: bauverwaltung@glinde.de
• Für das Ausstellen einer Anliegerbescheinigung fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 15,50 € gem. der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Glinde, Markt 1, 21509 Glinde
• Formloser Antrag mit der Anschrift des Bauherrn und der Anschrift des zu bebauenden GrundstückesWelche Unterlagen werden benötigt
• Eigentumsnachweis für das Grundstück (Kopie der Grundbucheintragung),
• Adresse
• Angabe des Flurstückes oder Flurkartenauszug -
Bauakteneinsicht
Was ist eine Bauakte?
• Eine Bauakte wird angelegt, sobald ein Grundstück bebaut wird.
• Die Bauakten enthalten Grundrisspläne, Statiken, Baupläne und alle Schriftstücke, die mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.An wende ich mich zur Bauakteneinsicht?
• Die Akteneinsicht erfolgt bei der zuständigen Behörde, die die Akten führt
• Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1, 21509 Glinde
E-Mail: bauverwaltung@glinde.deWer darf in eine Bauakte einsehen?
Akteneinsicht wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:
• Grundsätzlich haben die am Verfahrensbeteiligten (z. B. Bevollmächtigte, Eigentümer, unmittelbare Nachbarn) einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten oder Bauakten
• Ein Nachbar hat lediglich Anspruch auf Einsicht in eine Bauakte, wenn das Grundstück angrenzend oder benachbart ist und solange er in seinem Nachbarrecht verletzt sein kann, z. B. bei einer laufenden Baumaßnahme
• Liegt ein Vorbescheid oder eine Baugenehmigung vor, hat der Nachbar das Recht, diesen Bescheid, die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn
Fachdienst Bauaufsicht – Untere Bauaufsichtsbehörde
Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe
E-Mail: info@kreis-stormarn.deoder
bei der Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1, 21509 Glinde
E-Mail: bauverwaltung@glinde.de einzusehenKopien und Abschriften
• Nimmt eine berechtigte Person Einsicht in die Bauakte, kann dieser selbstverständlich auch Kopien aus der Bauakte ziehen.
• Hinweis: Neben Kopien sind auch Ablichtungen möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit die Bauakte gegen Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,00 zu entleihen.Hinweis
• Es liegen nicht unbedingt für alle Grundstücke alle Unterlagen der Bauakte vor -
Bauantrag
Wer darf einen Bauantrag fertigen?
• Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser/in erstellt sein, der/die die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 LBO 2009 besitzt.
• Daher sollten Bauanträge von einem Architekten, Planungsbüro gestellt werden.Wissenswertes und Ablauf eines Bauantrages
• Die Stadt Glinde erteilt keine Genehmigungen, sondern nur die Bauaufsichtsbehörde Kreis Stormarn
• Die Stadt Glinde verfolgt das Ziel, die gemeindliche Planungshoheit gem. Bebauungsplan zu sichern
• Bauanträge sind mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich in 3-facher Form bei der
Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1, 21509 Glinde einzureichen.
• Die Stadt Glinde hat den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsicht, untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstr. 14, 23843 Bad Oldesloe weiterzuleiten (§ 64 Abs. 1 S. 3 LBO) und wird eine Stellungnahme abgeben (§ 64 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LBO), denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden
• Die Bauaufsichtsbehörde Kreis Stormarn wird ggf. eine Baugenehmigung erteilenWelche Unterlagen sind für eine Baugenehmigung erforderlich
Bitte schriftlich in 3-facher Form:
• Bauantrag
• aktuelle Flurkarte des Grundstückes vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein erstellt
• Lageplan des Grundstückes mit Einzeichnung und Bemaßung des geplanten Bauvorhabens im Maßstab 1:500 (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BauVorlVO),
• aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Meter darstellt
• Baubeschreibung (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 BauVorlVO) und maßstabsgetreuer, professionell erstellter Grundriss (Entwurfserfasser, Planer)
• Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100, (vgl. § 8 BauVorlVO)
• Berechnung der Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumasse(nzahl)Für verschiedene Bauvorhaben können weitere Unterlagen, Nachweise und/oder Berechungen erforderlich sein, wie z.B. ein Schallschutzgutachten.
Wo kann ich die Unterlagen zum Bauantrag einreichen?
Schriftlich in 3-facher Form an dieStadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
Für Rückfragen E-Mail: bauverwaltung@glinde.deAn wen wende ich mich bei Fragen zum geplanten Bauvorhaben?
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Bauvorlagen für Ihr geplantens Bauvorhaben eingereicht werden müssen, können Sie sich an den/die zuständige Sachbearbeiter:in der Bauaufsichtsbehörde wendenKreis Stormarn
Fachdienst Bauaufsichtsbehörde
Untere Bauaufsichtsbehörde
Mommsenstraße 14
23843 Bad Oldesloe
info@kreis-stormarn.deMuss ein:e Antragsteller:in auch Eigentümer:in des zu bebauenden Grundstücks sein?
• Eine Baugenehmigung ist immer eine grundstücks-, keine personenbezogene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Deswegen ist es nicht erforderlich, dass der Bauantrag von dem/der Grundstückseigentümer:in gestellt wird.Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
• Die Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsichtsbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, info@kreis-stormarn.de hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden.
• Sind jedoch Abweichungen nach § 71 LBO oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs beantragt oder liegt das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet, verlängert sich die gesetzliche Drei-Monatsfrist um einen weiteren Monat (vgl. § 69 Abs. 6 und 7 LBO).
• Ergibt sich bei der weiteren Prüfung, dass noch zusätzliche Unterlagen oder die Beteiligung anderer Stellen oder benachbarter Grundstückseigentümer:innen erforderlich sind, kann die Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsichtsbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, info@kreis-stormarn.de, die Drei- bzw. Vier-Monatsfrist angemessen, längstens um drei weitere Monate verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen nachfordern (§ 67 Abs. 8 LBO).
• Die Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsichtsbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, info@kreis-stormarn.de, holt ggf. auch wichtige Stellungnahmen, erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse von Fachstellen ein und arbeitet sie in die Baugenehmigung ein.
• Der/Die Bauherr:in erhält die positiven Bescheide zusammen mit der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde (§ 67 Abs. 5 LBO).
• Über einen vollständigen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist damit spätestens innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.Ausnahmen odern Befreiungen (§31 Abs. 1, bzw. Abs. 2 BauGB)
• Weicht ein Bauvorhaben von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ab, muss diese Abweichung oder Befreiung bei der Bauaufsichtsbehörde, Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsichtsbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, info@kreis-stormarn.de, beantragt und von ihr geprüft werden (vgl. § 69 Abs. 2 LBO).Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
• Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 75 Abs. 2 LBO.Wer ist umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 3 LBO
• wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt:in" zu führen berechtigt ist
• wer aufgrund des § 9 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure:innen eingetragen ist oder bei einer Tätigkeit als auswärtige:r Ingenieur:in die Voraussetzungen des
§ 9a des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfüllt
• wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt:in" zu führen berechtigt, allerdings nur für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin/des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen)
• wer aufgrund des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt:in" zu führen berechtigt, allerdings nur für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin/des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen).Auch ein Unternehmen mit einem/einer entsprechend qualifizierten Entwurfsverfasser:in ist bauvorlageberechtigt (vgl. § 65 Abs. 5 LBO).
Hilfe zur Suche von Bauvorlageberechtigten:
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel.: 0431-57065-0
Fax: 0431-5765-25 -
Bauberatung
Was ist eine Bauberatung?
Mit dem Beginn eines Bauvorhabens entstehen oft viele Fragen.• Um zu erfahren, ob Ihre Planungen umzusetzen sind, bietet die Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt,
Markt 1, 21509 Glinde
E-Mail bauverwaltung@glinde.de
eine Bauberatung für Bürger:innen, für Entwurfsverfasser:innen oder andere Fachleute an.
• Ebenso ist ein gemeinsamer Blick in den Bebauungplan (sofern dieser vorliegt) (LINK) und Beratung möglich und folgende Fragen können beispielsweise geklärt werden:
o Wie kann ich das bestehende Gebäude verändern
o Was ist auf dem Grundstück überhaupt möglich
o Beratung gemäß Bebauungsplan, sofern dieser vorliegtBenötigte Unterlagen & Antragstellung
• Alle Unterlagen, sofern vorhanden, z.B.
- Lagepläne,
- Zeichnungen,
- Fotos,
- Ggf. bestehende Baugenehmigungen oder andere UnterlagenWer ist zuständig?
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin bei der
Stadt Glinde,
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt,
Frau von Deyen,
Markt 1,
21509 Glinde,
E-Mail: bauverwaltung@glinde.deGebühren
• Die Beratung ist kostenlos
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Bauvoranfrage / Vorbescheidsverfahren
Was ist eine Bauvoranfrage / Vorbescheidsverfahren nach § 66 LBO
• Ein:e (zukünftige:r) Bauherr:in kann sich bei Unsicherheiten vor Einreichen eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) erteilen lassen (vgl. § 66 Satz 1 LBO).
• Hierfür ist zunächst kein Bauantrag notwendig.
Warum stelle ich eine Bauvoranfrage / Vorbescheidsantrag
• Vorteil ist, durch eine Bauvoranfrage können Kosten und weiterer Planungsaufwand verhindert werden.Hinweis: Ein (positiver) Vorbescheid ist zwar ein vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung; er ersetzt die (erforderliche) Baugenehmigung jedoch nicht und berechtigt deshalb auch nicht zum (vorzeitigen) Baubeginn!
Wo reiche ich eine Bauvoranfrage / Vorbescheidsantrag ein
• Bauvoranfragen / Vorbescheidsanträge sind – wie Bauanträge – schriftlich in 3-facher Form und den erforderlichen Bauunterlagen einzureichen bei derStadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
Für Rückfragen E-Mail: bauverwaltung@glinde.de• Die Stadt Glinde wird eine Stellungnahme abgeben und die Übersendung der Bauvoranfrage / des Vorbescheidsantrages an den Kreis Stormarn, Bauaufsichtsbehörde (§ 66 Satz 3 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LBO) vornehmen.
Welche Unterlagen werden für eine Bauvoranfrage / Vorbescheidsantrag benötigt
• ein Liegenschaftskartenauszug, in dem das Baugrundstück gekennzeichnet ist und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Meter dargestellt sind (vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),
• ein auf der Grundlage des Liegenschaftskarte erstellter Lageplan im Maßstab 1:500, ggf. mit Darstellung der Abstandflächen (vgl. § 7 Abs. 3 BauVorlVO)
• ggf. Bauzeichnungen wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten, abhängig von der Fragestellung
• Baubeschreibung mit Maßen
• Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrag.Hinweis: Diese Unterlagen gelten nicht als finale Bauantragsunterlagen, da diese weitaus umfangreichere Informationen enthalten müssen
Geltungsdauer eines Vorbescheides:
• Ein Vorbescheid gilt drei Jahre (§ 66 Satz 2 LBO).
• Die Geltungsdauer des Vorbescheids kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (§ 66 Satz 3 i. V. m. § 75 Abs. 2 LBO). -
Carports
Errichtung eines Carports
Im Idealfall beauftragen Sie, hinsichtlich der Planung und Ausführung, einen kompetenten Entwurfserfasser:in / Planer:in.Wann muss ein Bauantrag gestellet werden?
• Die Länge beträgt mehr als 9 Meter (geschlossen)
• die Höhe beträgt mehr als 2,75 Meter bzw. die Gesamtfläche übersteigt 50 Quadratmeter
• Die Dachneigung ist steiler als 45 Grad
• Das Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan und deren Festsetzungen (Link zum Geodatenportal)Hinweis:
• Zustimmung des Nachbarn einholen, wenigsten Information an den Nachbarn
• Bei Unsicherheiten, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, sollte eine sogenannte Bauvoranfrage (Link: Bauvoranfrage) erfolgen.Wo wird ein Bauantrag eingereicht?
Alle Unterlagen, die Sie einreichen, bitte schriftlich in 3-facher Form:
Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
Email: bauverwaltung@glinde.de -
Grundbuch
Was ist ein Grundbuch?
• Ein Grundbuch ist von dem zuständigen Amt – nicht die Stadt Glinde, sondern das Amtsgericht Reinbek – ein geführtes öffentliches Verzeichnis der Grundstücke eines Bezirks in dem dokumentiert wird, wer Eigentümer eines Grundstückes bzw. Immobilie ist, mit den Angaben über die jeweiligen rechtlichen Verhältnisse
• Beim Kauf eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses werden die neuen Eigentümer daher in das Grundbuch eingetragen.Was ist ein Grundbuchauszug?
• Ein Grundbuchauszug beinhaltet sämtliche gesammelte Informationen zu einem bestimmten Grundstück, wie Eigentums- und Wohnverhältnisse, Belastungen durch Grundschuld, Hypotheken oder weitere Grundpfandrechte sowie Wegerechte.
• Der Grundbuchauszug besteht aus fünf Bereichen, von denen nur die letzten drei wirklich sensible Daten enthalten:
o Deckblatt (Name des Amtsgerichtes, der Bezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes)
o Bestandsverzeichnis (Auflistung sämtlicher Grundstücke einer bestimmten Region, samt Lagebezeichnung, Flurstück und Größe der Nutzungsart)
o Angaben zum Eigentümer (Besitzer, wann in den Besitz, Grund des Eigentumsübergang (Kauf, Erbe, oder Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung)
o Angaben zu Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Vormerkungen, Bebauungseinschränken, Wohnrechte, Nießbrauchrechte, das Verbot bestimmter Handlungen auf dem Grundstück, …) Besteht für die Immobilie eine gesetzlich oder anderweitig vorgeschriebene Sanierungspflicht, ist diese ebenfalls hier vermerkt.
o Angaben zu Grundpfandrechten (Grundschuld, Hypotheken, Rentenschuld),Wo wird ein Grundbuchauszug beantragt?
• Beim zuständigen Grundbuchamt und somit beim Amtsgericht der Gemeinde Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
Tel: 040-727 590Anträge auf Erteilung von Grundbuchauszügen sind schriftlich beim Amtsgericht Reinbek – Grundbuchamt – einzureichen. Daneben besteht nur die Möglichkeit elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, per EGVP einzureichen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, das heißt einem elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) oder per DE-Mail, zu übersenden. Auf der Homepage des Amtsgerichts Reinbek sind Informationen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten zu finden.
Informationen zum Grundbuchamt sind unter dem Link https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGReinbek/Aufgaben/Grundbuch/grundbuch_node.html zu finden.
Weiter kann ein Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs heruntergeladen unter Verwendung des Links https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSegeberg/Aufgaben/Grundbuch/_downloads/antrag-gb-auszug.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Nutzungsänderung
Was bedeutet eine Nutzungsänderung?
• Die bestehende Nutzungsart einer baulichen Anlage verändern.Wann muss ein Baunantrag gestellt werden?
• Die geringste Nutzungsänderung (z. B. Keller in Wohnraum) ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne des Bauordnungsrechts.Welche Unterlagen werden benötigt?
• Hierzu sollten Sie konkret eine schriftliche Anfrage stellen, in der Sie die bestehende und beabsichtigte Nutzungsart darstellen.
• Diese Anfrage können Sie persönlich auch ohne Entwurfsverfasser:in stellenWichtig:
• Alle Unterlagen, die Sie einreichen, bitte in 3-facher schriftlicher Form.Wo werden die Unterlagen eingereicht?
Schriftlich, bitte 3-fach an:
Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
Email: bauverwaltung@glinde.de -
Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge
• Straßenausbaubeiträge finden ihre Rechtsgrundlage in den landesspezifischen Kommunalabgabengesetzen (KAG) sowie den kommunalen Straßenausbaubeitragssatzungen
• Straßenausbaubeiträge können für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage herangezogen werden.
• Reine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen von der Kommune selbst gezahlt werden.
• Wie hoch der Anteil ist, der auf die Anlieger umgelegt wird, regelt die Kommune in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung.
• Möglich ist außerdem neben der Erhebung einmaliger maßnahmenbezogener Beiträge, die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Beiträge durch Bildung sog. Abrechnungseinheiten.
• Die wiederkehrenden Beiträge belasten die Eigentümer zwar regelmäßig, jedoch mit weitaus niedrigeren Beträgen.
• Nachdem es den Kommunen nunmehr überwiegend freigestellt wurde, ob sie überhaupt Straßenausbaubeiträge erheben wollen oder nicht, hat die Stadt Glinde ihre Satzung aufgehoben und macht keinen Beitrag mehr geltend -
Terrassenüberdachung
Terrassenüberdachung
Im Idealfall beauftragen Sie, hinsichtlich der Planung und Ausführung, einen kompetenten Entwurfserfasser:in / Planer:in.
Wann muss ein Bauantrag gestellet werden?
• Die Tiefe beträgt mehr als 3 Meter
• Die Breite beträgt mehr als 10 Meter, bzw. die Gesamtfläche über 30 Quadratmeter
• Die Grenzabstände von 3 Meter werden nicht zu Nachbargrundstücken eingehalten
• Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (https://geoportal.metropolregion.hamburg.de/mrhportal_stormarn/portale/stormarn/index2.html? - oben rechts Adresse und Ort eingeben - links anklicken „Fachdaten“, danach „Planung“ und danach „Bebauungsplan")Hinweis:
• Zustimmung des Nachbarn einholen, wenigsten Information an den Nachbarn
• Bei Unsicherheiten, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, sollte eine sogenannte Bauvoranfrage (Link: Bauvoranfrage) erfolgen.Wo wird ein Bauantrag eingereicht?
Alle Unterlagen, die Sie einreichen, bitte schriftlich in 3-facher Form:
Stadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
E-Mail: bauverwaltung@glinde.de -
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO gilt im gesamten Gebiet einer Gemeinde.
Unterschied normales und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren?
• Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde - Kreis Stormarn, Fachdienst Bauaufsicht, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, lediglich, ob ein Vorhaben die Bestimmungen des Bauplanungsrechts (z. B. Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, usw.), die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet und vor allem die § 29-35 BauGB
• Es ist das Regelprüfverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen und von Baumaßnahmen, die
- keine Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 2 LBO sind,
- nicht von einem/einer Entwurfsverfasser:in geplant werden, der/die (nur) die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 4 LBO 2009 besitzt, und
- nicht nach § 63 LBO verfahrensfrei sind.
• Gibt es hier keinerlei Widersprüche und Probleme, kann die Genehmigung einfach erteilt werden
• Beim normalen Genehmigungsverfahren hingegen müssen zusätzlich unter anderem die Vorschriften des Bauordnungsrechts geprüft werden.
• Das bedeutet, dass ein normales Genehmigungsverfahren deutlich mehr Zeit beanspruchtWas sind Sonderbauten?
• Sonderbauten sind bauliche Anlagen, Gebäude oder Räume, die besondere Eigenschaften im Hinblick auf ihre Art, Größe oder Höhe aufweisen bzw. für eine besondere Nutzung vorgesehen sind (z. B. Hochhäuser, Garagen mit mehr als 1.000 Quadratmeter Nutzfläche etc.)
• Für Sonderbauten ist deshalb das normale / umfassende Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenWelche Unterlagen sind einzureichen?
• Auch beim vereinfachten Verfahren sind alle üblichen Unterlagen (Bauvorlagen) schriftlich und in 3-facher Form einzureichen.
• Alle Nachweise sind zu erbringen und auch die Fertigstellungen sind dem Bauamt im einzelnen anzuzeigenWo sind die Unterlagen einzureichen?
• Bauanträge sind mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich und in 3-facher Form bei der
Stadt Glinde
Amt für Bauen
Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen, Markt 1
21509 Glinde
Für Rückfragen E-Mail: bauverwaltung@glinde.deeinzureichen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBO)
Gebühren:
• Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Kreis Stormarn, Fachdienst, Bauaufsicht, Untere Bauaufsichtsbehörde, Mommsenstraße 14, 23843 Bad Oldesloe, E-Mail: info@kreis-stormarn.de -
Vorkaufsverzichtserklärung
Grundstückskauf - Vorkaufsverzichtserklärung - Vorkaufsrecht der Gemeinde -
Was ist eine Vorkaufsverzichtserklärung
• Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie eine Vorkaufsverzichtserklärung, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.
• Mit der Vorkaufsverzichtserklärung bestätigt die Stadt Glinde, dass die Stadt Glinde kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.Verfahrensablauf
• Der Stadt Glinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
• Die Vorkaufsverzichtserklärung wird vom Notar erst nach Vertragsunterzeichnung offiziell bei der Stadt Glinde eingeholt.Wo bekomme ich diese her?
• In der Regel wird die Ausstellung der Vorkaufsverzichtserklärung von einem Notar bei derStadt Glinde
Amt für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Frau von Deyen
Markt 1
21509 Glinde
E-Mail: bauverwaltung@glinde.debeantragt, der den Kaufvertrag beurkundet.
Kosten
• Die Höhe der Gebühren für eine Vorkaufsverzichtserklärung richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzeng
• Die Stadt Glinde erhebt zurzeit gem. Verwaltungsgebührensatzung 25,00 Euro