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Winterdienst in Glinde: Was bei Eis und Schnee zu tun ist

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Die Kehrmaschine der Stadt Glinde steht vor dem Rathaus
Foto: Stadt Glinde Für die Stadt ist auch unsere Kehrmaschine im Wintereinsatz und befreit Wege von Schnee.

Bevor in den kommenden Tagen wieder Frost und Schnee nach Glinde kommen, weist die Stadtverwaltung auf die Räum- und Streupflicht hin.

Zwar kann eine Schneelandschaft schön anzusehen sein, jedoch sind Eis und Schnee nicht immer ungefährlich. Damit Menschen zu Fuß auch bei diesen Witterungsverhältnissen möglichst ohne Rutschpartien unterwegs sein können, sorgt die Stadt Glinde für einen geordneten Winterdienst. Viele Hauptverkehrsstraßen, Bushaltestellen, Ampelübergänge und Schulwege werden durch die Stadt Glinde geräumt. Für die Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege und für viele Fahrbahnen ist jedoch der Einsatz der Grundstückseigentümer:innen oder ggf. der Mieter:innen gefragt. Nachfolgend finden Sie einige Hinweise dazu.

Für die Reinigung und das Räumen bei Schnee und Eis sind die Grundstückseigentümer:innen, die mit ihrem Grundstück direkt an die Straße anliegen, verantwortlich - jedoch nur innerhalb der geschlossenen Ortslage von Glinde. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter:in/Mieter:in auch auf die Mieter:in übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag. Kann das Räumen oder Streuen z.B. aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Direktanlieger sicherzustellen, dass andere Personen diese Aufgaben übernehmen.

Die Reinigungspflicht ist für die Gehwege (mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind) und die Radwege (soweit deren Benutzung auch für Fußgänger geboten ist) in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Gehwege sind in ihrer Breite, mindestens jedoch 1,00 m, von Schnee freizuhalten, so dass z.B. auch für Rollstühle oder Kinderwagen eine gefahrlose Benutzung möglich ist. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anlieger:innen ein Streifen von 1,50m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

Auch viele Fahrbahnen sind zur Winterreinigung an die Direktanlieger übertragen und müssen von Schnee und Eis befreit werden. Sind die Grundstückseigentümer:innen beider Straßenseiten reinigungspflichtig für die Hälfte der Fahrbahn, so erstreckt sich die Reinigungspflicht für jeden bis zur Fahrbahnmitte. Die betroffenen Straßen, in denen den Grundstückseigentümern solche zusätzlichen Reinigungspflichten übertragen wurden, sind festgelegt in §2 Abs. 2 a) – d) der Straßenreinigungssatzung.

Die Winterreinigung umfasst:

- das Schneeräumen auf den Gehwegen und Fahrbahnen
- bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und die von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Stoffen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigen Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

Zur Beseitigung von Glätte sind grundsätzlich abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur bei besonderen Wetterlagen (z.B. Eisregen, auf Brücken, Treppen, Bushaltestellen) gestattet. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden. In der Zeit von 7:30 bis 20 Uhr gefallender Schnee und die entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags vor 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Dabei darf der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Hierbei sind auch Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen stets von Eis und Schnee freizuhalten, um „Stauwasser“ zu vermeiden. Für Schmelzwasser ist bei Eintritt von Tauwetter ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Damit gewährleistet ist, dass der Räumdienst durchgeführt werden kann und auch große Fahrzeuge wie die Müllabfuhr und die Feuerwehr durch die Straßen fahren können, werden die Anlieger um Verständnis und Mithilfe gebeten. Bitte lassen Sie durch parkende Fahrzeuge keine Engstellen (weniger als 3,00 m) entstehen und parken Sie nicht in den Wendehämmern.

Ordnungswidrig handelt, wer seiner Reinigungspflicht, also auch seiner Schneeräum- und Streupflicht, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Außerdem haften Eigentümer bei Versäumnissen im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für dadurch entstandene Schäden.

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