Amtliche Bekanntmachung Nr. 49/ 2025

Die Stadt Glinde gibt die Entschädigungssatzung bekannt.
Entschädigungssatzung der Stadt Glinde
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H., S. 121) und der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 29.03.2023 (GVOBl. Schl.-H., S. 215) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 152) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Glinde
vom 24.09.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Entschädigung
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 684,00 €. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 152,- €. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 76,00 €.
(2) Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag der Vertretung 84,- €. Der Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigung darf den Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers nicht übersteigen.
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 342,00 €. 1. Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 171,00 €. 2. Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 85,50 €.
(4) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, an Sitzungen der Ausschüsse in die sie gewählt sind und an Fraktions und Teilfraktionssitzungen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 44,00 €.
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 44,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder im Vertretungsfall.
Gleiches gilt für Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie für nicht der Stadtvertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse an den Sitzungen der Schulleiter-wahlausschüsse sowie an Sitzungen von Gremien, die von der Stadtvertretung oder einem Ausschuss der Stadtvertretung eingerichtet oder eingesetzt wurden und die der Vorbereitung einer Sitzung der Stadtvertretung oder eines Ausschusses der Stadt-vertretung dienen.
(5) Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter, die keiner Fraktion oder einer Fraktion angehören, die nicht in einem Ausschuss vertreten ist, erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 44,- €.
(6) Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 44,- €.
(7) Die Mitglieder des Jugendbeirates, des Mühlenbeirates und des Seniorenbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des zugehörigen Beirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Mitglieder im Vertretungsfall.
(8) Für das Schiedsamt wird eine Entschädigung für die Schiedsperson in Höhe von 40,00 € monatlich, sowie für die Stellvertretung in Höhe von 20 € monatlich bereitgestellt.
(9) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 45,- €.
(10)Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Stadtvertreterinnen und -vertreter, die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(11)Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung
von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Pro Stunde werden Kosten bis zur Höhe des gültigen Mindestlohn erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 8 oder eine Entschädigung nach Absatz 9 gewährt wird.
(12)Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.
(13)Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreter der ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 2 Datenverarbeitung
(1) Zur Umsetzung dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten der Mitglieder der Kommunalpolitik gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 25.05.2018 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) in den jeweils geltenden Fassungen durch die Stadt Glinde -Gremienarbeitzulässig:
a) Name und Vornamen
b) Geburtsdatum
c) Anschrift
d) Fraktionszugehörigkeit
e) E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer
(2) Die personenbezogenen Daten werden durch Mitteilung der betroffenen Person erhoben.
(3) Die darüber hinausgehende Weitergabe der personenbezogenen Daten ist ausdrücklich untersagt.
(4) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die Grundsätze zum Datenschutz und zur Datensicherheit gemäß Artikel 5 sowie die Betroffenenrechte gemäß Artikel 12 ff. der DSGVO) gewahrt.
(5) Der technikunterstützte Einsatz der Datenverarbeitung ist zulässig.
(6) Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft in der Kommunalpolitik gespeichert.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung vom 30.09.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Glinde, 19.12.2025
Stadt Glinde
Zug (Bürgermeister)
Verfügung
Einstellung ins Internet www.glinde.de / Amtliche Bekanntmachungen und Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus (Eingang Markt) vom 19.12.2025 bis einschließlich 27.12.2025