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Amtliche Bekanntmachung Nr. 02 / 2026

Amtliche Bekanntmachung
Holzplättchen formen das Wort Bekanntmachung

Die Stadt Glinde gibt die Festsetzung der Grundabgaben und der Hundesteuer für das Jahr 2026 bekannt.

Festsetzung der Grundabgaben und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026

Für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und die Grundsteuer B (für Grundstücke) sowie gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) die Hundesteuer vorbehaltlich der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundabgaben- und Hundesteuerbescheide (z.B. bei Änderung des Grundsteuermessbescheides oder Änderung der Grundsteuerhebesätze) in gleicher Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Bescheides. Ein neuer Bescheid für 2026 ergeht nicht.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07.2026 fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
1. am 15.08.2026 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt
2. am 15.02. und 15.08.2026 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt

Gleiches gilt auch für die Hundesteuer.

Für diejenigen, die sich am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Grundabgaben und die Hundesteuer zu den genannten Fälligkeiten abgebucht.

Die Abgabepflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Abgaben erteilt haben, werden gebeten, die Grundabgaben und die Hundesteuer für 2026 zu den genannten Fälligkeiten zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Glinde -Der Bürgermeister-, Markt 1/Zimmer 211 -Steueramt-, 21509 Glinde, einzulegen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Einlegen des Widerspruchs in elektronischer Form aufgrund des Schriftformerfordernisses nicht ausreicht. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. 1 Seite 686) keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Grundabgaben und der Hundesteuer wird dadurch nicht aufgehalten.

21509 Glinde, 16.Januar 2026               

LS

gez. Zug
Bürgermeister

Verfügung:
Einstellung ins Internet www.glinde.de/ Amtliche Bekanntmachungen und Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus (Eingang Markt) vom 16.01.2026  bis einschließlich 30.01.2026