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Amtliche Bekanntmachung Nr. 17/ 2026

Amtliche Bekanntmachung
Holzplättchen formen das Wort Bekanntmachung

Die Stadt Glinde gibt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule Tannenweg bekannt.

Präambel
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2026 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), in Verbindung mit dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2025, GVOBl. S. 75), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 19.03.2026 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1)Die Stadt Glinde betreibt als Träger die Offene Ganztagesschule am Grundschulstandort Tannenweg.

(2) Diese Satzung gilt für die Zweit- bis Viertklässler ab dem Schuljahr 2026/2027. Im Schuljahr 2027/2028 gilt diese Satzung für die Dritt- und Viertklässler. Im Schuljahr 2028/2029 gilt diese Satzung für die Viertklässler.

(3) Die Satzung verliert ihre Gültigkeit zum 31.07.2029.

§ 2 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule in der Grundschule Tannenweg werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der Kosten der Einrichtung.

(2) Das Verpflegungsgeld für das Mittagessen ist nicht Bestandteil der Benutzungsgebühren nach Absatz 1. Die Abrechnung des Verpflegungsgeldes für das Mittagessen erfolgt direkt mit dem Anbieter (Caterer).

§ 3 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Eltern als Gesamtschuldner, oder die Personenberechtigten des Kindes, oder Dritte, die das Anmeldeformular unterschreiben, deren Kind nach § 1 Abs. 2 die Offene Ganztagesschule an der Grundschule Tannenweg besucht.

Betreuungsangebot an Schultagen

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes.

(2) Eine Anmeldung während des laufenden Schulhalbjahres ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein Zuzug sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Träger der Einrichtung.

(3) Eine Abmeldung während des laufenden Schulhalbjahres ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein Wohnortwechsel sein.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Träger der Einrichtung. Die Abmeldefrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

(5) Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind das Betreuungsangebot vorübergehend nicht wahrnimmt. Die Gebühr ist unabhängig von den Schulferien und sonstigen schulfreien Tagen zu entrichten.

§ 5 Höhe der Benutzungsgebühr für das Betreuungsangebot

(1) Die Benutzungsgebühren werden wie folgt erhoben:

a) Mittags-/Nachmittagsbetreuung monatlich 135,00 €
08.00 - 16.00 Uhr
b) Frühbetreuung monatlich 33,75 €
7.00 – 8.00 Uhr

c) Spätbetreuung monatlich 33,75 €
16.00 – 17.00 Uhr
d) Einzelangebote monatlich 15,00 €
pro Kurs

f) Ferienbetreuung pro Woche 31,00€
8:00 – 16 Uhr
Der monatliche Beitrag in Höhe von 135,00 € umfasst sowohl die reguläre Betreuung an Schultagen als auch die Ferienbetreuung innerhalb der unter § 3 Benutzungssatzung genannten Betreuungszeiträume. Eine gesonderte Berechnung der Ferienbetreuung erfolgt nicht.

Die Finanzierung und Berechnung der Elternbeiträge der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschule wird auf Grundlage der Landesrichtlinie zur Schulkindbetreuung SH bewertet.
(2) Wer den Antrag beim Kreis Stormarn bis zum 14.10.2025 auf Geschwisterermäßigung gestellt hat erhält einen Vertrauensschutz, sodass für das zweite gebührenpflichtige Kind nach § 1 Abs. 2 eine Ermäßigung in Höhe von 50% auf das Betreuungsgeld und für jedes weitere Kind 100% gewährt wird. Die Gewährung des Vertrauensschutzes gilt längstens bis zum 31.07.2029.

(3) Auf Antrag kann das Betreuungsgeld in sozialen Härtefällen reduziert werden. Diese Einzelfallprüfung wird im Sinne der Regelungen des KiTaG des Landes Schleswig-Holstein (Sozialstaffel) durchgeführt.

(4) Die Regelungen nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 richten sich nach der jeweils aktuellen „Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung“.

§ 6 Gebühren bei Verzögerung der Abholung

Zusätzlich können Kosten für die verspätete Abholung des Kindes erhoben werden. Pro angefangene 15 Min. verspätete Abholung können nach Ermessen des Trägers bis zu 20 € zuzüglich erhoben werden.

Als verspätete Abholung gilt jegliche Zeit über die individuell vereinbarte Betreuungszeit, die sich aus dem jeweiligen Betreuungsvertrag ergibt, hinaus.

§ 7 Fälligkeit der Gebühr

Die Benutzungsgebühr ist monatlich, und zwar bis zum 15. des jeweiligen Monats, an die Stadtkasse Glinde zu entrichten.

§ 8 Rückständige Gebühren / Ausschluss vom Besuch der Einrichtung

(1) Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach schriftlicher Mahnung beigetrieben.

(2) Kommen die Gebührenpflichtigen mit der Zahlung der Benutzungsgebühr länger als zwei Monate in Verzug, so kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung das Kind von der weiteren Teilnahme des Betreuungsangebotes ausgeschlossen werden.

(3) Die Mahnung hat mit der Aufforderung zu erfolgen, die rückständige Benutzungsgebühr binnen einer Woche zu entrichten.

(4) Ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme des Betreuungsangebotes kann auch erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten ihrer Zahlungsverpflichtung wiederholt nicht termingerecht zum jeweiligen Fälligkeitstermin nachkommen.

Schlussvorschriften:

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Glinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung die dafür erforderlichen und personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils zuletzt geltenden Fassung nutzen und verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung des Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Benutzungsgebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten durch die Stadt Glinde zulässig:

a) Name und Vorname der Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten
b) Anschrift der Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten
c) Name und Vorname des zu betreuenden Kindes
d) Geburtsdatum des zu betreuenden Kindes
e) Namen und Vornamen von Geschwisterkindern, die ebenfalls in der Offenen Ganztagsschule angemeldet sind

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden. Die Daten werden in einer EDV-Anlage verarbeitet.

Folgende Daten werden zusätzlich erhoben:

f) Klassenstufe des zu betreuenden Kindes
g) Betreuungsumfang.

(3) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 werden mit den Anmeldevordrucken, die der Satzung der Stadt Glinde über die Benutzung des Betreuungsangebotes in der Grundschule Tannenweg als Anlagen beigefügt sind, erhoben. Die in diesen Vordrucken (§ 6 Abs. 2 und 5 der Benutzungssatzung) zu erhebenden Daten gelten auch für diese Satzung.

(4) Die Löschung der bei der Stadt Glinde zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt nach Beendigung des Besuchs der Offenen Ganztagsschule, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Gebühren entrichtet bzw. beigetrieben wurden, ansonsten spätestens nach der Begleichung der Gebührenforderung.

(5) Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten:
• das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO),
• das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO),
• das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO),
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)
• das Recht auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO); jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
• das Beschwerderecht (77 Absatz 1 DSGVO).

§ 10 Inkrafttreten & Gültigkeitsdauer

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft und ist bis zum 31.07.2029 gültig.


Glinde, den 20.05.2026

Stadt Glinde
gez. Klose (Bürgermeister)

Verfügung
Einstellung ins Internet www.glinde.de / Amtliche Bekanntmachung und Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus (Eingang Markt) vom 21.05.2026 bis einschließlich 29.05.2026