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Amtliche Bekanntmachung Nr. 15/ 2026

Amtliche Bekanntmachung
Holzplättchen formen das Wort Bekanntmachung

Die Stadt Glinde gibt die Satzung über die Benutzung der Einrichtungen der "Offenen Ganztagsschulen an den Grundschulstandorten Tannenweg und Wiesenfeld" bekannt.

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2026 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), in Verbindung mit dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2025, GVOBl. S. 75), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 19.03.2026 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Glinde ist Träger der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulstandorten Tannenweg und Wiesenfeld.
(2) Die Offene Ganztagsschule an der Grundschule Tannenweg und der Grundschule Wiesenfeld setzt den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung nach § 24 Abs.4 SGB VIII durch.
(3) Die Offene Ganztagsschule an den Grundschulen Tannenweg und Wiesenfeld dient der Förderung der altersgerechten Entwicklung von Kindern über die tägliche Unterrichtszeit hinaus. Ziel ist die Verbindung von Bildung, Erziehung und Betreuung im Rahmen eines außerunterrichtlichen Angebotes.

§ 2 Aufzunehmender Personenkreis

Die Offene Ganztagsschule ist für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 der Grundschule Tannenweg und der Grundschule Wiesenfeld eingerichtet.

§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Die Offene Ganztagsschule ergänzt die verlässliche Schulzeit in der Primarstufe.
(2) Es können folgende Betreuungszeiten gebucht werden, die jeweils mit einem freiwilligen gemeinsamen Mittagessen verbunden sind:
a) Mittags-/Nachmittagsbetreuung
12.00 - 16.00 Uhr
b) Frühbetreuung
7.00 – 8.00 Uhr
c) Spätbetreuung
16.00 – 17.00 Uhr
d) Ferienbetreuung
08.00 – 16.00 Uhr

Früh- und Spätbetreuung kann zusätzlich gebucht werden.

(3) Die Offene Ganztagsschule hat, neben den gesetzlichen Feiertagen zuzüglich Heiligabend und Silvester, im Jahr 20 Schließtage.
Diese teilen sich wie folgt auf:
a) in der Zeit der Ferien zum Jahreswechsel zwischen Weihnachten und Neujahr gemäß den Schulferien in Schleswig-Holstein
b) 3 Wochen in den Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein,
c) Fortbildungstage (bis zu 3 Tagen im Kalenderjahr je nach Schließzeit in § 3 Abs.3).

Diese werden frühzeitig in der Jahresplanung bekanntgegeben.

(4) Die Öffnungszeiten können im Rahmen des Evaluationsprozesses bei Bedarf in Absprache mit dem Schulträger angepasst werden.

§ 4 Buchungsmodelle und Umfang

(1) Die Offene Ganztagsschule bietet ein verlässliches Betreuungsmodell an fünf Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) an. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich an allen fünf Betreuungstagen. Die Buchung erfolgt jährlich und ist für den gewählten Zeitraum verbindlich.
(2) Für die verlässlichen Betreuungszeiten wird ein Beitrag erhoben.
(3) Kurse und Angebote sind freiwillig wählbar und ergänzen die offene Ganztagsschule.
(4) Sie werden halbjährlich ausgeschrieben und können unabhängig von der Teilnahme an einem Betreuungsmodell gewählt werden.
(5) Die Anmeldung zu einem Kurs oder Angebot gilt jeweils für die Dauer eines Schulhalbjahres und ist für diesen Zeitraum verbindlich.
Für Schüler:innen ohne OGT-Vertrag beginnt die Aufsichtspflicht mit Beginn des gebuchten Angebots und endet mit dessen Abschluss. Der Heimweg liegt in der Verantwortung der Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten.
(6) Die Abgrenzung zwischen verlässlicher Betreuung und Kursen/ Angeboten erfolgt gemäß § 12 SchulG und den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 5 Benutzungsgebühren

Die Höhe der Benutzungsgebühren ergibt sich aus der Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen Tannenweg und Wiesenfeld in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Anmeldung

(1) Die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt durch die Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten oder durch Dritte schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Anmeldeformulars. Die Anmeldung wird hierdurch verbindlich. Die Anmeldeformulare sind im Rathaus der Stadt Glinde, im Schulsekretariat sowie Online auf den Websiten der jeweiligen Schulen und auf der Website der Stadt Glinde erhältlich und bei der Stadt Glinde, Markt 1, 21509 Glinde einzureichen. Der Anmeldezeitraum wird rechtzeitig bekanntgegeben. Die Anmeldung erfolgt für die Dauer des vereinbarten Zeitraums. Eine reguläre Kündigung ist, mit einer Frist von 2 Monaten, zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Für die gebuchte Zeit besteht eine verbindliche Gebührenpflicht.
(3) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn (01. August) bzw. Schulhalbjahresbeginn (01. Februar). Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund möglich.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Offene Ganztagsschule nicht besuchen, aber Einzelangebote oder Ferienbetreuung benötigen oder wünschen, erfolgt die Anmeldung gesondert mit dem dafür vorgesehenen Vordruck. Die Anmeldung zur Ferienbetreuung muss bis spätestens 6 Wochen vor Ferienbeginn beim Träger der Offenen Ganztagsschule eingegangen sein. Die Anmeldung für Einzelangebote müssen vor Angebotsstart bei dem Träger der Offenen Ganztagsschule eingegangen sein, über die Aufnahme bezüglich der Kapazitäten entscheidet der Schulträger.

§ 7 Abmeldung

(1) Eine Abmeldung während des laufenden Schulhalbjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Wohnortwechsel vor.
(2) Die Abmeldung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.
(3) Die Abmeldefrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulträger.

§ 8 Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule

Ein Ausschluss aus dem Angebot der Offenen Ganztagsschule ist nach § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes geregelt und möglich.

§ 9 Schulhalbjahre

Schuljahre im Sinne dieser Satzung sind die Zeiträume:
• 1. August bis zum 31. Januar des Folgejahres
• 1. Februar bis zum 31. Juli

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Daten der Anmeldung sowie des Betreuungsumfanges ist nach dieser Satzung die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils zuletzt geltenden Fassung durch die Stadt Glinde zulässig
a) Name und Vorname der Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten
b) Anschrift der Erziehungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten
c) Name und Vorname des zu betreuenden Kindes
d) Geburtsdatum des zu betreuenden Kindes


Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Anmeldung sowie der Festlegung des Betreuungsumfanges nach dieser Satzung verarbeitet werden. Die Daten werden in einer EDV-Anlage verarbeitet. Die Daten über die Ermittlung des Betreuungsumfanges werden an die Grundschulen Tannenweg und Wiesenfeld weitergeleitet. Folgende Daten werden zusätzlich erhoben:

e) Klassenstufe des zu betreuenden Kindes
f) Betreuungsumfang

(2) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 werden mit dem Anmeldeformular zur Erfassung erhoben. Die Löschung der bei der Stadt Glinde zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt nach Beendigung des Besuchs des Betreuungsangebotes, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Gebühren entrichtet bzw. beigetrieben wurden, ansonsten spätestens nach der Begleichung der Gebührenforderung.
(3) Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten:
 das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO),
 das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO),
 das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO),
 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)
 das Recht auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO); jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
 das Beschwerderecht (77 Absatz 1 DSGVO).

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Glinde über die Benutzung der offenen Ganztagsschule in der Grundschule Wiesenfeld vom 01.08.2013 außer Kraft.

Glinde, den 20.05.2026

Stadt Glinde
gez. Klose
(Bürgermeister) 

Verfügung:
Einstellung ins Internet www.glinde.de / Amtliche Bekanntmachung und Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus (Eingang Markt) vom 21.05.2026 bis einschließlich 29.05.2026