Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017entspricht rechtlich einer Eheschließung im Sinne von § 14 Personenstandsgesetz (PStG). Die Umwandlung (Eheschließung) stellt einen statusbegründenden Akt dar und muss mit ihrem Datum sowie mit Unterschrift der Erklärenden, des mitwirkenden Standesbeamten und etwaiger Zeugen erfolgen. Unabhängig davon ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
Da die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft nach der Eheschließung weiter gelten, ist die Bestimmung eines Ehenamens nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann nicht zulässig, wenn bereits zuvor von den Lebenspartnern ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde. Ein bereits vorhandener Lebenspartnerschaftsname wird bei der Umwandlung (Eheschließung) als Ehename in das Eheregister einschließlich etwaiger Begleitnamen übernommen.
Lebenspartnerschaften, die im Ausland nach ausländischem Recht begründet wurden, können in Deutschland nicht umgewandelt werden. Diese Lebenspartner können in Deutschland eine Ehe schließen, ohne dass die ausländische Lebenspartnerschaft zuvor aufgelöst werden muss.