Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären. Diese teilt der Meldebehörde den Eintritt mit.
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Glinde
Für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist es erforderlich, dass Sie persönlich zu unseren Öffnungszeiten im Standesamt vorsprechen (eine Ausnahme hiervon kann nur im Fall einer Bettlägerigkeit bzw. schwerer körperlicher Behinderung gemacht werden. In so einem Fall kann mit uns ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart werden).
Hierzu ist lediglich der Personalausweis vorzulegen. Weitere Papiere wie Heirats-, Geburts- oder Taufurkunde benötigen wir nicht. Der Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem der Kirchenaustritt erklärt wird. Von der Kirchensteuer sind Sie zum jeweils 1. des nächsten Monats befreit. Nach Ihrem Austritt leiten wir Ihre Erklärung an die Kirchenbehörden und Meldeämter weiter, von wo aus die weiteren Mitteilungen zur Bundeszentrale für Steuern erfolgen. Für den Kirchenaustritt entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,-- €.
Als Alternative zur persönlichen Austrittserklärung beim Standesamt gibt es im Bedarfsfall die Möglichkeit einer schriftlichen Kirchenaustrittserklärung. Diese ist nur rechtskonform, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Hierfür können Sie die Erklärung vor einem Notar Ihrer Wahl abgeben. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der vor einem Notar erklärte Kirchenaustritt erst mit Entgegennahme durch das zuständige Wohnsitz-Standesamt wirksam wird.