Änderung der Landesbauordnung in Schleswig-Holstein
Schon gewusst, dass am 01.09.2022 eine neue Landesbauordnung in Kraft getreten ist? Dabei haben sich nicht nur die Nummerierungen der Paragraphen und teilweise der Verfahrensablauf geändert, sondern auch einige Dinge, die für den ein oder anderen Grundstückseigentümer:innen sicher interessant sein könnten.
Die bedeutendsten Änderungen bei den verfahrensfreien Vorhaben sind:
• Eine (Fahrrad-)Garage oder ein überdachter (Fahrrad-)Stellplatz dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3 m (vorher 2,75 m) und eine Grundfläche von 30 m² (vorher unbeschränkt) haben (§ 61 Abs. 1 Nr. 1b LBO).
• Stützwände (vorher 2 m hoch und 5 m lang) und geschlossene Einfriedungen (vorher maximal 1,50 m hoch) können nun eine maximale Höhe von 2 m entlang der Grundstücksgrenze haben (§ 61 Abs. 1 Nr. 7a LBO).
Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass die Bauanträge nach § 63 oder § 64 zukünftig direkt bei der Bauaufsicht des Kreises Stormarn einzureichen sind. Bei der Stadt Glinde sind nur noch Genehmigungsfreistellungen nach § 62 LBO einzureichen, da die Stadt nun selbst für die Bearbeitung zuständig ist. Voraussetzung für die Einreichung einer Genehmigungsfreistellung ist jedoch, dass das Vorhaben allen Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. D. h. es dürfen keine Befreiungen oder Ausnahmen nach § 31 BauGB, wie eine Überschreitung der Baugrenze oder GRZ, erforderlich sein.
Aufgrund der Umstellung dieser Verfahrensabläufe kann es in der Anfangszeit zu Unregelmäßigkeiten und Übergangslösungen kommen. Es benötigt etwas Zeit bis sich alle Beteiligten an die neuen Abläufe gewöhnt und darauf eingestellt haben. Wir bitten um Verständnis.