Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein

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Wer ist zuständig?

Antworten und Informationen erhalten Sie im Zuständigkeitsfinder durch anklicken des Logos.

Checkliste für den Umzug nach Glinde

Um Ihnen den Start in Glinde zu erleichtern  stellen wir Ihnen eine Checkliste zur Verfügung.

Hierin erhalten Sie eine Übersicht der zu erledigenden Aufgaben bei einem Zuzug nach Glinde.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Checkliste an Andrea Koehler, Tel. 71002 - 234.
Bei allgemeinen Fragen zu den beschriebenen Tätigkeiten wenden Sie sich bitte direkt an die genannten Ansprechparter.

Zur Checkliste

 

 

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Sie befinden sich hier: Startseite / Verwaltung / Bürgerservice / Bürgeramt

Öffnungszeiten im Bürgeramt - Einwohnermeldeamt

Öffnungszeiten:

Bürgeramt  - Einwohnermeldeamt                      

montags

8.00 – 12.00 Uhr  

13.00 – 16.00 Uhr

mittwochs 

7.00 – 13.30 Uhr

donnerstags 

15.00 – 19.00 Uhr

freitags 

8.00 – 12.00 Uhr 

 
außerhalb dieser Zeiten montags – freitags nach Vereinbarung.
Bitte nutzen Sie für eine Terminvereinbarung auch gern das folgende Kontaktformular

Ihre Anfrage wird umgehend bearbeitet.

Alle übrigen Bereiche der Verwaltung                  

montags

8.00 - 12.00 Uhr 

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8.00 - 12.00 Uhr 

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15.00 - 18.00 Uhr 

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8.00 - 12.00 Uhr 

 

 

außerhalb dieser Zeiten montags – freitags nach Vereinbarung.

    

Telefonische Erreichbarkeit der Verwaltung:

 

Telefonzentrale 

persönlich besetzt

Anrufbeantworter

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12.00 - 13.00 Uhr

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8.00 - 12.00 Uhr

12.00 - 13.00 Uhr

13.00 - 15.30 Uhr 

mittwochs

7.00 Uhr  

 - 

bis 15.00 Uhr

donnerstags

8.00 - 12.00 Uhr 

12.00 - 14.00 Uhr

14.00 - 19.00 Uhr

freitags 

8.00 - 12.00 Uhr

Informationen zum Service im Bürgeramt / Einwohnermeldeamt

Anhand der nachfolgenden Auflistung können Sie feststellen, welche Unterlagen für Ihr Anliegen benötigt werden. Nähere Informationen erhalten Sie durch anklicken oder durch weiterblättern auf dieser Seite.

- Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
- Meldewesen 
  Elektronische Melderegisterauskünfte 
  Widerspruch gegen Datenübermittlungen
Ausländerangelegenheiten *
Beglaubigungen
Fischereischeine *
- Führerscheinangelegenheiten - Ersatzführerschein *
- Führerscheinangelegenheiten - Ersterteilung/Neuerteilung *
- Führerscheinangelegenheiten - Fahrerkarte *
- Führerscheinangelegenheiten - Internationaler Führerschein*
- Führerscheinangelegenheiten - Umschreibung *
- Führerscheinangelegenheiten - Verlängerung Klasse CE (alt 2)*
Führungszeugnis
Fundsachen
Gaststättenerlaubnis
Gewerbeangelegenheiten 
Gewerberregisterauszug *
Hunde An- und abmeldungen
- Kfz- Angelegenheiten Kfz-Außerbetriebsetzung / Abmeldung
- Kfz- Angelegenheiten Adressänderung
Lohnsteuerangelegenheiten *
steuerliche Lebensbescheinigung
Maklererlaubnis 
Meldebescheinigungen (Aufenthalts-, Lebens- und Meldebescheinigungen)
- Passangelegenheiten - Kinderreisepass *
- Passangelegenheiten - Reisepass *
Personalausweisangelegenheiten * 
  - auch neuer Personalausweis ab 1.11.2010
Reisegewerbekarte *
Schwerbehindertenangelegenheiten
Untersuchungsberechtigungsschein *

Bei allen mit einem Stern (*) gekennzeichneten Leistungen ist Ihr persönlicher Besuch erforderlich. 

Anmeldung

Sie sind Neubürger in Glinde? Herzlich Willkommen!

Bitte denken Sie daran, sich im Bürgeramt Glinde anzumelden.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

• Personalausweise / Pässe aller anzumeldenden Personen
• ggf. Geburtsurkunden bei der Anmeldung minderjähriger Kinder, sofern kein Kinderreisepass oder Kinderausweis vorhanden ist

Wer eine Wohnung bezieht, ist laut Meldegesetz verpflichtet, dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Die Anmeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bei verheirateten Personen und eventuell vorhandenen minderjährigen Kindern genügt es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird.

Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Pflicht zur Anmeldung den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten).
Bei Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt ist, obliegt die Pflicht zur Anmeldung dem Betreuer oder Pfleger.

Ein entsprechender Nachweis über die Betreuung oder Pflegschaft ist mitzubringen.


Rechtsgrundlagen:
§ 11 Landesmeldegesetz (LMG)

Hinweis: Bei einem Umzug innerhalb des Kreises Stormarn kann die Adresse in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 /  Kfz-Schein bei uns gleich mit geändert werden. Welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie hier.

Ummeldung

Sie sind innerhalb Glinde umgezogen.

Bitte denken Sie daran, sich innerhalb von zwei Wochen umzumelden.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

• Personalausweise / Pässe aller anzumeldenden Personen
• ggf. Geburtsurkunden bei der Anmeldung minderjähriger Kinder, sofern kein Kinderreisepass oder Kinderausweis vorhanden ist

Die Ummeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bei verheirateten Personen und eventuell vorhandenen minderjährigen Kindern genügt es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird.

Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Pflicht zur Ummeldung den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten).

Bei Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt ist, obliegt die Pflicht zur Ummeldung dem Betreuer oder Pfleger. Ein entsprechender Nachweis über die Betreuung oder Pflegschaft ist mitzubringen.


Rechtsgrundlagen:    
§ 11 Landesmeldegesetz (LMG)

Hinweis: Bei einem Umzug innerhalb Glinde kann die Adresse in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 /  Kfz-Schein bei uns gleich mit geändert werden. Welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie hier.

Abmeldung

Eine Abmeldung ist nur erforderlich,

• wenn Sie ins Ausland ziehen oder
• eine hier bestehende Haupt- oder Nebenwohnung aufgegeben wird, ohne das eine neue Wohnung bezogen wird

Sie brauchen folgende Unterlagen:
• Personalausweis / Pässe
• ggf. Geburtsurkunden bei der Anmeldung minderjähriger Kinder, sofern kein Kinderreisepass oder Kinderausweis vorhanden ist

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland brauchen Sie sich nicht in Glinde abzumelden.

Die Abmeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Bei verheirateten Personen und eventuell vorhandenen minderjährigen Kindern genügt es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird.

Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Pflicht zur Abmeldung den gesetzlichen Vertretern (Erziehungsberechtigten). Bei Personen, für die ein Betreuer oder Pfleger (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt ist, obliegt die Pflicht zur Abmeldung dem Betreuer oder Pfleger. Ein entsprechender Nachweis über die Betreuung oder Pflegschaft ist mitzubringen.

Rechtsgrundlagen:   
§ 11 Landesmeldegesetz (LMG)

Meldewesen: Elektronische Melderegisterauskünfte

Die Stadt Glinde weist auf die Möglichkeit hin, Auskünfte aus dem Melderegister online über den Schleswig-Holstein-Service zu erhalten.

Der besondere Vorteil ist für Sie die schnelle Erlangung der benötigten Daten. Eine Auskunft nach dem altem Muster erhielten Sie erst nach mehreren Wochen. Darüber hinaus reduziert sich die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft im Online-Verfahren auf 4,00 €. Die Bezahlung erfolgt online über ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren)

Diesen Online-Service können Privatpersonen als auch von Großkunden (Banken, Versicherungen, Inkassobüros und Behörden) nutzen.

Bitte registrieren Sie sich unter http://www.service.schleswig-holstein.de/ Weitere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie Auskunft über:

- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- Anschriften

in Glinde gemeldet und gemeldet gewesener Personen.


Hierfür müssen folgende drei Daten über den gesuchten Einwohner bekannt sein:

- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum oder Anschrift


Weitere Daten (z.B. Geburtsdatum, Tag des Ein- oder Auszuges, Staatsangehörigkeit usw.) können nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden. Der Auskunftssuchende muss die erweiterte Melderegisterauskunft schriftlich durch rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen.


Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Sie können daher nicht telefonisch erteilt werden. Die Kosten haben die Anfragenden auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht zu ermitteln ist oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

 

Gebühren

Einfache Melderegisterauskunft   

  7,50 €

Einfache Online-Melderegisterauskunft  

  4,00 €

Erweiterte Melderegisterauskunft  

  9,00 €

Archivauskunft (vor mehr als 5 Jahren)

12,00 €


Helfen Sie mit, die Arbeit in den Kommunen effizient und bürgernah zu erledigen.
Registrieren Sie sich daher für die Online Melderegisterauskunft beim Schleswig-Holstein-Service.

Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgeramt Glinde oder unter www.service.schleswig-holstein.de.

Meldewesen: Widerspruch gegen Datenübermittlung

Die Meldebehörde darf nach § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz

• Parteien
• Wählergruppen
• anderen Trägern von Wahlvorschlägen
• Bewerberinnen und Bewerbern um das Amt einer Bürgermeisterin oder eines
Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats
• den für Abstimmungen benannten Vertrauens- oder Vertretungspersonen

im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen in den sechs der Wahl bzw. Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend (z. B. Erst- oder Jungwähler).

Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden; sie müssen diese spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe löschen. Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten ist der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.

Nach § 28 Landesmeldegesetz besteht die Möglichkeit, dieser Auskunftserteilung zu widersprechen.

Bitte verwenden Sie hierfür das folgende Formular:

pdf Dokument - Widerspruch gegen Datenuebermittlung aus dem Melderegister

Amtliche Beglaubigungen

Das Bürgeramt beglaubigt Ihnen verschiedene Dokumente:
- Zeugnisse
- Studienbescheinigungen, etc.

Hierfür wird das Original–Dokument und eine Kopie benötigt. 
Die Gebühr beträgt 2,50 € pro beglaubigtes Dokument.

Beglaubigungen für Rentenzwecke werden im Sozialamt vorgenommen.

Hierfür wenden Sie sich bitte an Matthias Rechter  und Anke Olszewski, Tel. 710 02-224 oder 71002-225

Ausländerangelegenheiten

Anmeldung

 

Sie ziehen aus dem EU-Ausland nach Deutschland und haben keine deutsche Staatsangehörigkeit.



für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:


Sie ziehen aus einem Nicht-EU Land nach Deutschland und besitzen keine
deutsche Staatsangehörigkeit.

 

für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:


Sie können das pdf-Formular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und zu Ihrem Besuch im Bürgeramt mitbringen. 



 
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Sie sind nicht EU-Bürger und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.


Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde in Bad Oldesloe:

Kreis Stormarn
Ausländerbehörde
Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe

Telefon: 04531-160 334

Fax: 04531-160 570

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag auch von 14.00 - 17.00 Uhr geöffnet.
Terminabsprachen sind im Einzelfall möglich. Mittwochs ist ganztägig geschlossen.


Internet-Adresse:
http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/ordnung/sicherheit.html


Einladung von Ausländern

 

Für die Einladung von Ausländern ist ausschließlich die Ausländerbehörde des Kreises Stormarn, (Adresse und Kontakt s.o.) zuständig.Informationen finden Sie auf der Webseite des Kreis Stormarn.



Einbürgerung

Eine Einbürgerung müssen Sie direkt bei der Ausländerbehörde in Bad Oldesloe beantragen.

Dort erhalten Sie den Antrag und alle dazugehörigen Informationen.


Ein Merkblatt zur Einbürgerung steht hier zur Information zur Verfügung.

Fischereischein *

Bitte bringen Sie die Bescheinigung der abgelegten Fischereiprüfung und
ab dem 16. Lebensjahr ein Passbild (sh. auch Bildbeschreibung) mit.
Gebühr 10,00 €
Bearbeitungsdauer ca. 1 Woche

Angelmarke pro Jahr 10,00 €

Bildbeschreibung:
höchstens 3 Monate alt
mit hellem Hintergrund
das Gesicht muss mindestens 2 cm groß sein

Ersatzführerschein *

Folgende Unterlagen werden benötigt:

- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles Lichtbild
  (entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder)
   Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus
- evtl. Anzeige bei der Polizei

Bearbeitungsdauer:  ca. 4 Wochen

Gebühr:   29,90 €

Über die Gebühr erhalten Sie eine Rechnung vom Kreis Stormarn. Nach Überweisung können Sie Ihren Führerschein gegen Vorlage der Einzahlungsquittung hier im Bürgeramt in Empfang nehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kreises Stormarn.

Ersterteilung/ Neuerteilung Fahrerlaubnis *

Die Anträge werden gegen eine Gebühr von 5,10 € im Bürgeramt entgegengenommen.

Folgende Unterlagen werden u. a.  benötigt:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
  (Sie erhalten diesen Antrag zur Zeit im Bürgeramt der Stadt Glinde)
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles Lichtbild
  (entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder)
   Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus
- Sehtestbescheinigung
- Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort

Über weitere erforderliche Unterlagen informieren Sie sich bitte bei der Führerscheinstelle in Bad Oldesloe.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Kreises Stormarn.

Internationaler Führerschein *

Folgende Unterlagen werden benötigt:

- Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheines
(Sie erhalten diesen Antrag zur Zeit im Bürgeramt der Stadt Glinde)
- Personalausweis oder Reisepass
1 aktuelles Lichtbild
  (entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder)
   Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus
- ein neuer Kartenführerschein

Bearbeitungsdauer:  ca. 3 Wochen

Gebühr:   13,80 €

Über die Gebühr erhalten Sie eine Rechnung vom Kreis Stormarn. Nach Überweisung können Sie Ihren Führerschein gegen Vorlage der Einzahlungsquittung hier im Bürgeramt in Empfang nehmen.

Der Internationale Führerschein wird befristet für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Kreises Stormarn.

Führerscheinumschreibung *

(Umtausch des alten grauen oder rosa Führerscheins in den neuen Kartenführerschein)

Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- alter Führerschein
1 aktuelles Lichtbild
  (entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder)
   Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus

Bearbeitungsdauer:  ca. 4 Wochen

Gebühr:   24,00 €

Über die Gebühr erhalten Sie eine Rechnung vom Kreis Stormarn. Nach Überweisung können Sie Ihren Führerschein gegen Vorlage der Einzahlungsquittung und Ihrem alten Führerschein hier im Bürgeramt in Empfang nehmen.

Weitere Informationen zur Umschreibung erhalten Sie auf der Webseite des Kreis Stormarn.

Verlängerung der Führerscheinklasse CE (alt 2) *

Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
1 aktuelles Lichtbild
  (entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder)
   Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus
- augenärztliches Gutachten
- hausärztliches Gutachten

Bearbeitungsdauer:  ca. 3 Wochen

Gebühr:   52,80 €

Über die Gebühr erhalten Sie eine Rechnung vom Kreis Stormarn. Nach Überweisung können Sie Ihren Führerschein gegen Vorlage der Einzahlungsquittung und dem alten Führerschein hier im Bürgeramt in Empfang nehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Kreises Stormarn.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, erhält auf Antrag

• ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis),
• ein erweitertes Führungszeugnis (zur Prüfung der persönlichen Eignung bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger)    oder
• ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
(Behördenführungszeugnis)
 
Die Stadt Glinde kann nur Anträge von Personen bearbeiten, die mit Hauptwohnsitz im Glinder Stadtgebiet gemeldet sind. Der Gesetzgeber fordert eine persönliche Antragstellung, um Datenmissbrauch zu vermeiden. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Falls Sie nicht persönlich erscheinen können, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
 
Wir benötigen folgende Unterlagen / Angaben:


• Personalausweis oder Reisepass
• Gebühr in Höhe von 13,00 €
• Geburtsname der Mutter
• bei einem erweiterten Führungszeugnis muss eine schriftliche Aufforderung vom Arbeitgeber vorgelegt werden, in der dieser bestätigt; dass dieses Führungszeugnis benötigt wird.


Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis)und das erweiterte Führungszeugnis wird nach ca. 10 -14 Tagen nur an die Antrag stellende Person übersandt.


Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird nach ca. 10 – 14 Tagen direkt an die Behörde übersandt. Bitte geben Sie den genauen Verwendungszweck und den Ansprechpartner der Behörde an.


Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind (z.B. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland), müssen ihren Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.bundesjustizamt.de/
 

Fundsachen

Eine Fundsache können Sie im Bürgeramt abgeben und erhalten dort eine Durchschrift der Fundanzeige (bei Fundsachen ab 50,00 € Wert).

Falls der Verlierer die Fundsache nicht abgeholt hat, kann der Finder nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten, innerhalb eines Monats die Fundsache gegen Vorlage der Fundanzeige (Durchschrift) erhalten.

Sie können im Bürgeramt nachfragen, wenn Sie selbst etwas verloren haben.

Schauen Sie doch einmal auf unsere Seite Fundbüro, hier finden Sie die aktuelle Auflistung aller Fundsachen.

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Sie möchten eine Gaststätte o.ä. eröffnen?

Hier erhalten Sie Informationen und den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz.

Informationen und Hinweise vor Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Merkblatt für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
(Bitte drucken Sie das pdf Dokument aus und bringen es mit Ihren Angaben ergänzt für die Beantragung mit.)

Diese Angelegenheiten bearbeitet Sonja Markwardt, Tel. 71002-237, Zimmer 123

Gewerbe - Allgemeine Informationen

Geldwäschegesetz


Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, das heißt anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern. Diese Anforderungen des Geldwäschegesetzes sind durch das Ende 2011 in Kraft getretene "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" verschärft worden.

Über den folgenden Link erhalten Sie einen Überblick, welche Pflichten Unternehmen zu erfüllen haben:

http://www.schleswig-holstein.de/MWAVT/DE/Service/Geldwaesche/Geldwaesche_node.html

 

 

Gewerbemeldungen

Gewerbeanmeldung

Der Beginn eines Gewerbes in Glinde ist im Bürgeramt anzuzeigen.

Gewerbe ist jede selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Ausgenommen von den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) sind Freiberufler, wie z.B. Mediziner, Juristen, Künstler.

Die Ausübung bestimmter Gewerbe (z.B. Gaststätten, Spielhallen, Makler, Reisegewerbe) ist erlaubnispflichtig.
Die entsprechende Erlaubnis ist vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einzuholen.

Sofern Sie ein Handwerk betreiben, legen Sie bitte die entsprechende Handwerkskarte vor.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

• Formular Gewerbeanmeldung

• Einzelunternehmen:                 
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.  
Aufenthaltserlaubnis

• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.
Aufenthaltsbescheinigung für jeden Gesellschafter

Die Bezeichnung der GbR muss die Namen der Gesellschafter beinhalten.

• Juristische Personen:
- Gesellschaftervertrag
- Auszug aus dem Handelsregister ggf. Anmeldung zum Handelsregister
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung / ggf. Aufenthaltsbescheinigung für jede(n) an der Geschäftsführung Beteiligte (n)


Die Gebühr beträgt 25,00 € je Anzeige.


Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)

Gewerbeummeldung

Veränderungen des ausgeübten Gewerbes sind anzuzeigen.

Wer seinen Gewerbebetrieb innerhalb Glinde verlegt hat oder den Gegenstand des Gewerbes ändert, hat dies im Bürgeramt anzuzeigen.


Sie brauchen folgende Unterlagen:

• Formular Gewerbeummeldung

• Einzelunternehmen:                 
  - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.  
Aufenthaltserlaubnis
  - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung

• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.
Aufenthaltsbescheinigung für jeden Gesellschafter
   - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung


• Juristische Personen:
   - Gesellschaftervertrag
   - Auszug aus dem Handelsregister
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung / ggf. Aufenthaltsbescheinigung für jede(n) an der Geschäftsführung Beteiligte (n)
   - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung

 

Die Gebühr beträgt 25,00 € je Anzeige.


Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)


Gewerbeabmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes (auch bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk) sowie der Austritt aus einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG ist dem Bürgeramt anzuzeigen.


Sie brauchen folgende Unterlagen:

• Formular Gewerbeabmeldung

• Einzelunternehmen:                 
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.  
Aufenthaltserlaubnis
   - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung

• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung/ ggf.
Aufenthaltsbescheinigung für jeden Gesellschafter
   - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung


• Juristische Personen:
   - Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebestätigung / ggf. Aufenthaltsbescheinigung für jede(n) an der Geschäftsführung Beteiligte (n)
   - möglichst die letzte Gewerbean- oder Ummeldung


Die Gewerbeabmeldung beträgt 10,00 € je Anzeige


Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)

Auszug aus dem Gewerbezentralregister *

Das Bürgeramt Glinde ist zuständig, sofern Sie

• als natürliche Person Ihren Wohnsitz in Glinde haben
• als juristische Person Ihr Gewerbe in Glinde ausüben

Der Antrag ist persönlich zu stellen, bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch ihren gesetzlichen Vertreter.
Wir benötigen folgende Unterlagen:

• Personalausweis
• Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
• Gebühr in Höhe von 13,00 €

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke wird nach ca. 10 – 14 Tagen an Ihre Firmenanschrift geschickt.

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird nach ca. 10 – 14 Tagen direkt an die Behörde übersandt. Bitte geben Sie den genauen Verwendungszweck und den Ansprechpartner der Behörde an.

 

Hundeanmeldungen

Hunde An-/ Abmeldung *

Vordrucke:
Hundeanmeldung

Hundeabmeldung


Steuer für den 1. Hund  62,00 € , für den 2. Hund 92,00 € für den 3. und jeden weiteren Hund 123,00 €.

Kampfhunde:
Steuer für den 1. Kampfhund 524,00 € für den 2. und jeden weiteren Kampfhund 764,00 €

Auszug aus der Satzung:
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem er drei Monate alt wird. Beim Zuzug mit dem auf den Zuzug folgenden Monat.

Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, bei Wohnortwechsel eines Hundehalters mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Der Steuerbescheid und die Hundemarke werden Ihnen vom Steueramt zugeschickt.

Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung einer Hundesteuer 

Kfz-Angelegenheiten - Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugess

Sie möchten bei Ihrem Fahrzeug eine Außerbetriebsetzung vornehmen lassen?

Bitte beachten Sie: Das Fahrzeug darf während des außer Betrieb gesetzten Zeitraumes nicht auf öffentlichem Grund stehen.
Bei einem Fahrzeugdiebstahl ist die Außerbetriebsetzung nur bei der Zulassungsstelle möglich.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II  (nicht erforderlich bei Außerbetriebsetzung ohne Verwertung)
- Kennzeichenschilder mit unbeschädugteb Siegelplaketten
- ggf. Verwertungsnachweis


Gebühren:
OD- Kennzeichen                  5,90 – 11,30 Euro
Auswärtige Kennzeichen     11,00 – 16,40 Euro
 

Die Außerbetriebsetzung wird direkt im Zimmer 123 bearbeitet, so dass Sie Ihre Unterlagen sofort wieder mitnehmen können.


Hinweis:

Den Antrag für die Außerbetriebsetzung können wir nur entgegen nehmen, wenn alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Ansonsten müssen wir Sie an die Zulassungsbehörde in Bad Oldesloe verweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Kreises Stormarn
Das Kennzeichen bleibt nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr dem Fahrzeug zugeteilt, sondern wird sofort wieder freigestellt. Das heißt, dass im Falle einer Wiederzulassung, z.B. nach einer Winterpause, ein neues Kennzeichen zugeteilt wird. Der bisherige Halter hat jedoch die Möglichkeit auf Wunsch das Kennzeichen auf seinen Namen für dieses oder ein anderes Fahrzeug zu reservieren. Die Reservierung muss gesondert beantragt werden. Den entsprechenden Antrag erhalten Sie im Bürgeramt.

Diese Angelegenheiten bearbeitet Sonja Markwardt, Tel. 71002-237, Zimmer 123

Öffnungszeiten:

montags

8.00 - 12.00 Uhr 

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr 

donnerstags

15.00 - 18.00 Uhr 

freitags 

8.00 - 12.00 Uhr 

 

  außerhalb dieser Zeiten montags – freitags nach Vereinbarung.


Um- und Anmeldungen Ihres Fahrzeuges sind nur bei der Zulassungsbehörde in Bad Oldesloe möglich.

KfZ Angelegenheiten: Adressänderung innerhalb des Kreises Stormarn

Sie sind innerhalb des Kreises Stormarn umgezogen und möchten Ihren Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I ändern lassen?

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Personalausweis oder Pass in Verbindung mit Meldebescheinigung
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht

 

Gebühren:

Kfz-Schein                       11,00 Euro
Zulassungsbesch. Teil 1  11,70 Euro

 

Die Adressenänderung auf dem Kfz-Schein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird direkt im Zimmer 123 bearbeitet, so dass Sie Ihre Unterlagen sofort wieder mitnehmen können.

Diese Angelegenheiten bearbeitet Sonja Markwardt, Tel. 71002-237, Zimmer 123

Öffnungszeiten:

montags

8.00 - 12.00 Uhr 

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr 

donnerstags

15.00 - 18.00 Uhr 

freitags 

8.00 - 12.00 Uhr 

 

  außerhalb dieser Zeiten montags – freitags nach Vereinbarung.

Lohnsteuerkarte ab 2011

Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt.

Wesentliche Veränderungen, die mit der Einführung der  elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind:

 
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ab 2012 ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Bitte beachten:


Die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 müssen umgehend durch das Finanzamt geändert werden, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist.

Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden.


Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus.


Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wer führt künftig Änderungen durch?


Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.

Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.

Was ändert sich als Arbeitnehmer?

Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Für das neue Verfahren müssen der  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber das Geburtsdatum und die IdNr. mitteilen.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, ob er der Hauptarbeitgeber ist.

Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor.

Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.

Werden neue Daten erhoben und sind die Daten geschützt?

Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung der bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz der Daten ist gewährleistet! Die Verwendung der Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.

Wem werden die Daten zur Verfügung gestellt?

Nur der aktuelle Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.

Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?

Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal https://www.elsteronline.de/eportal/ eingesehen werden. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig.
Darüber hinaus ist das zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten ELStAM.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.elster.de/.

Maklererlaubnis *

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen, Finanzdienstleistungen vermitteln, Anlageberatung oder Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen will, braucht eine Erlaubnis. 

Der Antrag ist persönlich (ggf. durch Bevollmächtigten) im Bürgeramt, Markt 1, Zimmer 125-127, 21509 Glinde, zu stellen.

Rechtsgrundlagen:
§ 34 c Gewerbeordnung (GewO), Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten
Merkblatt zum Erlaubnisantrag.

 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
-Maklererlaubnis-

(pdf Formular, bitte ausfüllen, ausdrucken und bei Ihrem Besuch mitbringen.)

Aufenthalts-, Lebens- und Meldebescheinigungen

Aufenthalts-, Lebens- und Meldebescheinigungen sind Auszüge aus dem Melderegister, aus denen Ihre persönlichen Daten und Ihre Anschrift hervorgehen. Sie werden für private Zwecke oder zur Vorlage bei Behörden benötigt.

Die Bescheinigung können Sie entweder persönlich in Empfang nehmen oder von einer bevollmächtigten Person abholen lassen.
Lebensbescheinigungen müssen ausschließlich persönlich beantragt werden!


Sie brauchen folgende Unterlagen:


Aufenthaltsbescheinigung zum Zweck der Eheschließung

- Personalausweis oder Pass des Antragstellers
- ggf. schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Pass des Bevollmächtigten

Gebühr: 5,00 €

Lebensbescheinigung für Rentenzwecke

Die Lebensbescheinigung kann nur persönlich beantragt werden.

- Personalausweis oder Pass
- Schreiben des Rententrägers

Gebühr: gebührenfrei


Meldebescheinigung

- Personalausweis oder Pass des Antragstellers
- ggf. schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Pass des Bevollmächtigten

Gebühr: 5,00 €

Meldebescheinigungen für Kindergeld und Rentenzwecke sind gebührenfrei

 


Rechtsgrundlagen:
§ 7 Landesmeldegesetz (LMG)

Kinderreisepass *

Der bisherige Kinderausweis wird seit dem 1.1.2006 nicht mehr hergestellt.

Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses benötigen Sie:

- 1 aktuelles Lichtbild ( entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder - Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus oder siehe
www.bundesdruckerei.de) Bei Kindern vor dem 5. Lebensjahr werden Abweichungen von der Mustertafel akzeptiert.
- bisheriger Kinderausweis/ Kinderreisepass oder sofern nicht vorhanden Geburtsurkunde
 Einverständniserklärung sowie Ausweise beider Erziehungsberechtigten. hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
- Gebühr in Höhe von 13,00 €

Kinder müssen bei der Beantragung von Pässen zur Identitätsprüfung anwesend sein. Ab dem 10. Lebensjahr müssen die Kinder im Antrag unterschreiben.

Bearbeitungsdauer:  
Ausstellung erfolgt sofort bei Beantragung
Gültigkeit ab 01.11.07: 
ab Geburt   - 6 Jahre gültig
ab dem 6. Lebensjahr -  bis zum 12. Lebensjahr
Nach Vollendigung des 12. Lebensjahres kann ein Personalausweis oder ein Reisepass beantragt werden.

Kinderreisepässe, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt wurden und eine eingetragene Gültigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben, behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Das Dokument kann durch ein Lichtbild oder einem neuen Wohnort aktualisiert werden.

Bei dem Kinderreisepass handelt es sich um ein so genanntes Passersatzdokument. Nicht alle Staaten dieser Welt erkennen diesen Kinderreisepass als Reisedokument an bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen. Daher haben sich die Erziehungsberechtigten vor Antritt der Reise zu vergewissern, ob der Staat, in den das Kind einreisen möchte, einen Kinderreisepass akzeptiert!

Das Bürgeramt kann hierzu aus den entsprechenden Auslandsvorschriften Auskunft erteilen. In besonderen Fällen sollte die Auskunft zu den Einreisebedingungen bei der zuständigen ausländischen Vertretung oder evtl. über das Reisebüro eingeholt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hierzu unter http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Startseite.html.


Verlängerung Kinderreisepass

Eine Verlängerung aller im Umlauf befindlichen Kinderreisepässe ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen muss.

Abgelaufene Kinderreisepässe können nicht verlängert werden. Eine Verlängerung der alten Kinderausweise (grün) ist leider auch nicht möglich. In diesen Fällen wird ein neuer Kinderreisepass ausgestellt.

 

Für die Verlängerung eines Kinderreisepasses benötigen Sie:

- 1 aktuelles Lichtbild ( entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder- Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus oder siehe
www.bundesdruckerei.de -)
- bisheriger Kinderreisepass
- Geburtsurkunde
 Einverständniserklärung sowie Ausweise beider Erziehungsberechtigten. hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
- Gebühr in Höhe von 6,00 €

Kinder müssen bei der Beantragung von Pässen zur Identitätsprüfung anwesend sein. Ab dem 10. Lebensjahr müssen die Kinder im Antrag unterschreiben.

Bearbeitungsdauer:  Ausstellung erfolgt sofort bei Beantragung
Gültigkeit ab 01.11.07: bis zum 12. Lebensjahr

Weitere Informationen über Personalausweise und Pässe erhalten Sie direkt im Bürgeramt Glinde oder im Internet unter http://www.bundesdruckerei.de/ oder http://www.epass.de/
 

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einreise in die USA

Reisepass / ePass *

Für die Ausstellung eines Reisepasses benötigen Sie:

- 1 aktuelles Lichtbild ( entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder- Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus oder siehe
www.bundesdruckerei.de )
- bisherigen Reisepass oder sofern nicht vorhanden Ihren Personalausweis
- Geburts- oder Heiratsurkunde
- bei Beantragung vor dem 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung sowie Ausweise beider Erziehungsberechtigten. hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.

Gebühren

vor vollendetem
24. Lebensjahr

ab vollendetem
24. Lebensjahr

Reisepass

37,50 €

59,00 €

Reisepass
48 Seiten  für Vielreisende

59,50 €

81,00 €

Express Reisepass

69,50 €

91,00 €

Express Reisepass
48 Seiten für Vielreisende

91,50 €

113,00 €

Anträge auf Ausstellung von Reisepässen können nur persönlich gestellt werden.

Bearbeitungsdauer: ca. 4 -5 Wochen
Gültigkeit:  für Personen vor vollendetem 24. Lebensjahr – 6 Jahre gültig
für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr – 10 Jahre gültig

Falls Sie kurzfristig einen Reisepass benötigen und die regelmäßige Bearbeitungszeit von ca. 4-5 Wochen nicht ausreicht, können Sie einen Expresspass beantragen. Dieser kann innerhalb von 3-4 Werktagen ausgestellt werden. Die Gültigkeit des Expresspasses beträgt 6 bzw. 10 Jahre.  Es sind die gleichen Antragsunterlagen erforderlich wie beim regulären Reisepass.

Seit 01. November 2007 werden in Deutschland elektronische Reisepässe mit Fingerabdrücke ausgegeben. Es wird ein Fingerabdruck pro Hand erfasst.
Deutschland ist damit eines der ersten EU-Länder, das die Vorgaben einer EG-Verordnung umsetzt. Im ePass sind so genannte biometrische Daten in einem Chip gespeichert: Es werden das digitale Passfoto und Fingerabdrücke digital erfasst.

Mit dem ePass wird ein Höchststand an Fälschungssicherheit erreicht. Auch die Sicherheit vor dem Missbrauch echter Pässe durch andere Personen als den eigentlichen Passinhaber wird erhöht: Der Chip erlaubt eine elektronische Überprüfung, ob der Nutzer des Dokuments tatsächlich der Passinhaber ist. (Quelle: BMI)

Weitere Informationen über Personalausweise und Pässe erhalten Sie direkt im Bürgeramt Glinde oder im Internet unter http://www.bundesdruckerei.de/ oder http://www.epass.de/


Kindereintrag im Reisepass



Achtung:
Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

 

 

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einreise in die USA.

Personalausweis *, vorläufiger Personalausweis*

Personalausweis *, vorläufiger Personalausweis*
Für die Ausstellung eines Personalausweises benötigen Sie:


- 1 aktuelles Lichtbild ( entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder - Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus oder siehe http://www.bundesdruckerei.de/ )
- bisherigen Personalausweis oder sofern nicht vorhanden Ihren Reisepass
- Geburts- oder Heiratsurkunde
- bei Beantragung vor dem 16. Lebensjahr eine Einverständniserklärung sowie Ausweise beider
  Erziehungsberechtigten. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein Nachweis über das
  alleinige Sorgerecht benötigt

Gebühren
• unter 24 Jahren: 22,80 Euro
• über 24 Jahren: 28,80 Euro
• vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
• Einschalten/Entsperrung der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
• Änderung bzw. Neusetzen der PIN: 6 Euro


Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen können nur persönlich gestellt werden.


Bearbeitungsdauer: ca. 3-4 Wochen.


Gültigkeit:  für Personen vor vollendetem 24. Lebensjahr –   6 Jahre gültig
                  für Personen  ab vollendetem 24. Lebensjahr – 10 Jahre gültig


Vorläufiger Personalausweis
Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises benötigen Sie:

 - 1 aktuelles Lichtbild ( entsprechend der Mustertafeln für biometrische Passbilder - Fotomustertafeln hängen im Rathaus aus oder siehe http://www.bundesdruckerei.de/ )
 - bisherigen Personalausweis oder sofern nicht vorhanden Ihren Reisepass
 - Geburts- oder Heiratsurkunde
 - bei Beantragung vor dem 16. Lebensjahr eine Einverständniserklärung sowie Ausweise beider Erziehungsberechtigten. hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.

 


Gebühr:

- 10,00 € für ausweispflichtige Personen ab dem 16. Lebensjahr
- 10,00 € für Personen vor dem 16. Lebensjahr

 

Anträge auf Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen können nur persönlich gestellt werden.


Bearbeitungsdauer: Ausstellung erfolgt sofort bei Beantragung


Gültigkeit:  3 Monate

Weitere Informationen über Personalausweise und Pässe erhalten Sie direkt im Bürgeramt Glinde oder im Internet unter  

http://www.bundesdruckerei.de/ oder http://www.epass.de/

 

Personalausweis ab 1.11.2010

Information des Bürgeramtes der Stadt Glinde
zum neuen Personalausweis
ab dem 01.11.2010
 
Auf der Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis wird ab dem 01.11.2010 ein neuer Personalausweis ausgegeben. Deswegen möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen kurz informieren:
 
Der neue Personalausweis hat die Größe einer Scheckkarte.
 
Da im Ausweis ein Chip integriert ist, besteht die Möglichkeit, sich einfach, sicher und zuverlässig in der Online-Welt auszuweisen. Diese Online-Ausweisfunktion wird auch
„eID-Funktion“ oder „elektronischer Identitätsnachweis“ genannt.

Die eID- Funktion kann nur bei den Anbietern genutzt werden, die das Online-Ausweisen in ihren Diensten auch tatsächlich anbieten und hierfür eine Genehmigung (ein Zertifikat) besitzen. Nicht alle Angebote im Internet werden mit der Einführung des neuen Personalausweises automatisch auf das neue Verfahren umgestellt. Vielmehr wird das Identifizieren mit der Online-Ausweisfunktion als sichere und komfortable Alternative zu bisherigen Anmelde- und Registrierungsverfahren angeboten werden. Die Nutzung der eID-Funktion ist erst ab dem 16. Lebensjahr möglich und nicht verpflichtend. Auf Wunsch kann sie jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden.
 
Auf dem Chip im Ausweis werden neben Ihren persönlichen Daten auch die biometrischen Daten, wie das digitale Lichtbild und auf freiwilliger Basis digitale Fingerabdrücke abgelegt. Diese so genannten biometrischen Merkmale dienen ausschließlich zur sicheren Feststellung Ihrer Identität. Mit ihnen kann durch einen Abgleich zuverlässig festgestellt werden, ob die Person, die den Ausweis vorlegt, auch die berechtigte Inhaberin bzw. der berechtigte Inhaber ist.
 
Alle Daten sind gegen unberechtigtes Auslesen und Verändern geschützt. Die biometrischen Daten können nur von dazu speziell gesetzlich ermächtigten Behörden (wie Polizei, Zoll, Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden) ausgelesen werden. Eine Übermittlung der biometrischen Daten im Rahmen der Online-Ausweisfunktion ist technisch ausgeschlossen.
 
Neu ist außerdem die Unterschriftsfunktion, auch elektronische Signatur genannt. Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Mit ihr können Sie Online-Geschäfte (z.B. Verträge, Anträge, Urkunden, Vollmachten und andere Willenserklärungen) rechtsverbindlich unterzeichnen. Der neue Personalausweis ist für die Nutzung der digitalen Unterschrift vorbereitet. Durch den Erwerb eines Signaturzertifikats bei einem entsprechenden externen Anbieter können Sie die Unterschriftsfunktion auf Ihren Ausweis laden. Dafür muss die eID-Funktion eingeschaltet sein.
 
Alle alten gültigen Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
Eine Beantragung des neuen Personalausweises ist ab dem 01.11.2010 aber jederzeit möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:   www.personalausweisportal.de

PS: Für den Fall, dass Sie auf den neuen Personalausweis "warten" wollen, kann Ihnen bei Bedarf sofort ein so genannter vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, der 3 Monate gültig ist und 10,00 € kostet.

Gültigkeit:

Personalausweise sind 10 Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt.

Anforderungen an das Lichtbild

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. Weitere Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel, die Sie hier herunterladen können.

Fingerabdrücke

Auf Wunsch des Antragssteller können auf dem Ausweis Fingerabdrücke abgelegt werden. Die Kombination von Lichtbild und Finderabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.

 

Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010


Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 Euro (10 Jahre gültig) 
Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro


Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16.Lebensjahres:  gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): 6 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates: Festlegung durch jeweiligen Anbieter

Reisegewerbekarte *

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbständig oder unselbständig Waren/Leistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt bzw. als Schausteller tätig wird.

Reisegewerbetreibender ist also, wer selbst die Werbe-, Ankauf- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handelt.

Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an so genannten "festgesetzten" Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktmeister wenden.

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, wie z.B. der Vertrieb von Lebensmitteln. Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgeramt Glinde. 

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die so genannte Reisegewerbekarte.

Zuständig für die Ausstellung der Reisegewerbekarte ist die Wohnsitzbehörde des Gewerbetreibenden. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Ein aktuelles Lichtbild
- Personalausweis und/oder Pass
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Führungszeugnis (bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)

- für juristische Personen Handelsregisterauszug
- für Minderjährige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Gebühren
Verwaltungsgebühr für eine auf drei Jahre befristete Reisegewerbekarte.  100€
Verwaltungsgebühr für eine unbefristete Reisegewerbekarte  250 €
Gebühr für ein Polizeiliches Führungszeugnis  13 €
Gebühr für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister   13 €

Rechtsgrundlagen
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

Diese Informationen als pdf-Dokument.

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach §55 GewO
(pdf Formular zum Ausfüllen am Bildschirm, bitte ausdrucken und bei Ihrem Besuch mitbringen)

Schwerbehindertenangelegenheiten

Die Feststellung einer Behinderung können Sie bei  dem

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Außenstelle Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck beantragen.

Den Antrag und das dazugehörige Informationsblatt erhalten Sie im Bürgeramt.


Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen
blauer Parkausweis für die Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen “aG“), Blinde (Merkzeichen “Bl“), beidseitig Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte) bzw. Personen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen erhalten auf Antrag eine für maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises 'aG' 
    (pdf Formular zum Ausfüllen am Bildschirm. Bitte komplett ausdrucken und bei Ihrem Besuch im Rathaus mitbringen)
  • Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen
  • Bescheid vom Landesamt für soziale Dienste
  • ein Lichtbild
  • ggf. Vollmacht, bei Beantragung durch eine andere Person
  • Gebühren: Die Ausstellung des Parkausweises ist gebührenfrei

  • Bearbeitung:
    Rathaus Glinde, 1. Etage, Zimmer 123
    Frau Sonja Markwardt
    Telefon: 710 02 - 237
    E-Mail:  sonja.markwardt(at)glinde.de

 

Sonderregelung in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gibt es eine besondere Ausnahmeregelung für Parkerleichterungen.
Sie können diese Ausnahmegenehmigung unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

  • wegen erheblicher dauernder Gehbehinderung (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 und max. Gehstrecke ca. 100 m ) oder
  • wegen erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung ( max. Gehstrecke ca. 100 m ).

Diese Sonderregelung gilt nicht für das Parken auf den mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten Parkplätzen!


Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises 'SH'
    (pdf Formular zum Ausfüllen am Bildschirm. Bitte komplett ausdrucken und bei Ihrem Besuch im Rathaus mitbringen)
  • Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen
  • Bescheid vom Landesamt für soziale Dienste
  • ggf. Vollmacht, bei Beantragung durch eine andere Person
  • Gebühren: Die Ausstellung des Parkausweises ist gebührenfrei

  • Bearbeitung:
    Rathaus Glinde, 1. Etage, Zimmer 123
    Frau Sonja Markwardt
    Telefon: 710 02 - 237
    E-Mail:  sonja.markwardt(at)glinde.de


Nach einer positiven Stellungnahme vom Landesamt für soziale Dienste kann Ihnen dieser Parkausweis ausgestellt werden.


Bundesweiter Parkausweis - Orange

Seit 2009 gibt es einen neuen bundesweit geltenden Parkausweis, dieser gilt allerdings nicht auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol, er gewährt jedoch einige Parkerleichterungen z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot.

Unter folgenden Voraussetzungen wird dieser Parkausweis ausgestellt:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mindestens 80 % Schwerbehinderung aufgrund Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mindestens 70 % aufgrund Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig mindestens 50 % aufgrund Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegtschwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.


Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises BUND
    (pdf Formular zum Ausfüllen am Bildschirm. Bitte komplett ausdrucken und bei Ihrem Besuch im Rathaus mitbringen)
  • Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen
  • Bescheid vom Landesamt für soziale Dienste
  • ggf. Vollmacht, bei Beantragung durch eine andere Person
  • Gebühren: Die Ausstellung des Parkausweises ist gebührenfrei

  • Bearbeitung:
    Rathaus Glinde, 1. Etage,
    Zimmer 123
    Frau Sonja Markwardt
    Telefon: 710 02 - 237
    E-Mail:  sonja.markwardt(at)glinde.de

Nach einer positiven Stellungnahme vom Landesamt für soziale Dienste kann Ihnen dieser Parkausweis ausgestellt werden.



Weitere Informationen:

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Außenstelle Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck,
Tel.: 0451 / 14060
Webseite: www.lasd-sh.de/

Untersuchungsberechtigungsschein

Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird für die Erst- und Zweituntersuchung zur Arbeitsaufnahme von Jugendlichen benötigt.

Berechtigungsscheine können nur für unter 18-jährige ausgegeben werden, die ihren ersten Wohnsitz in Glinde haben.

Für die Ausstellung benötigen wir den Personalausweis oder Pass.
Die Berechtigungsscheine können von dem Jungendlichen selbst oder von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Mehr zum Thema Jugendarbeitsschutz erfahren bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde der Unfallkasse Nord unter www.uk-nord.de.

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